• Mietvertrag mit GmbH: Kann das Wohnraummietrecht greifen?

    Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin hat am 18. Sep­tem­ber 2024 ein Urteil gefällt, das für Klar­heit im Bereich des Miet­rechts sorgt. Im Fall ent­schied das Gericht über die Anwend­bar­keit von Wohn­raum­miet­recht auf einen Miet­ver­trag der mit einer GmbH geschlos­sen wur­de. Die Mie­te­rin, die GmbH hat­te die Woh­nung ihren Arbeit­neh­mern zu Wohn­zwe­cken zur Ver­fü­gung gestellt. Die Ver­mie­te­rin kün­dig­te den Miet­ver­trag im Novem­ber 2023 ordent­lich, ohne Begrün­dung. Die Mie­te­rin mein­te, dass ein Wohn­raum­miet­ver­hält­nis bestün­de und die Ver­mie­te­rin daher ein berech­tig­tes Inter­es­se für die Kün­di­gung benö­ti­ge. (mehr …)


  • Rechtsdurchblick 2024: Rechtsprechung – Trends im Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht

    Rechtsdurchblick 2024: Rechtsprechung - Trends im Mietrecht & WohnungseigentumsrechtWir freu­en uns, Sie zu unse­rem Semi­nar “Rechts­durch­blick 2024: Recht­spre­chung – Trends im Miet­recht & Woh­nungs­ei­gen­tums­recht” ein­zu­la­den. In die­sem Jahr rich­tet sich unser Fokus auf die weg­wei­sen­den Ent­schei­dun­gen der Recht­spre­chung und Trends im Miet­recht, spe­zi­ell des Wohn­raum- und Gewer­be­miet­rechts, sowie der Recht­spre­chung des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts, damit auch Sie den Rechts­durch­blick 2024 haben.

    Das Semi­nar bie­tet Ihnen einen umfas­sen­den Rück­blick auf die Recht­spre­chung des Jah­res 2024. Wir wer­den die wich­tigs­ten Urtei­le ana­ly­sie­ren und deren Impli­ka­tio­nen für die Zukunft bespre­chen. Dabei bli­cken wir beson­ders auf die Aus­wir­kun­gen, die die Urtei­le auf die täg­li­che Pra­xis haben und was Sie zukünf­tig beach­ten soll­ten und müssen.

    Unser Ziel ist es, Ihnen ein kla­res Bild der aktu­el­len recht­li­chen Land­schaft zu ver­mit­teln und Sie auf die kom­men­den Ent­wick­lun­gen vorzubereiten.

    Themenschwerpunkte:
    • Wohn­raum­miet­recht: Neue Urtei­le und deren Ein­fluss auf Ver­mie­ter und Mieter
    • Gewer­be­miet­recht: Aktu­el­le Ent­wick­lun­gen und zukünf­ti­ge Herausforderungen
    • Woh­nungs­ei­gen­tums­recht: Rele­van­te Ent­schei­dun­gen und deren Auswirkungen
    • Die Kos­ten für das Semi­nar betra­gen 299,00 € inklu­si­ve MwSt.

    Das Semi­nar ist eine aus­ge­zeich­ne­te Gele­gen­heit für Fach­leu­te aus der Rechts­bran­che, Immo­bi­li­en­ver­wal­ter, Ver­mie­ter sowie Inter­es­sier­te, um sich auf den neu­es­ten Stand zu brin­gen und wert­vol­le Ein­bli­cke in die Zukunft des Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zu gewinnen.

    Aktu­el­le Recht­spre­chung und Infos fin­den Sie auch immer auf unse­rer Home­page unter News: Gut zu wis­sen.

    Teilnehmerpaket:

    Mel­den Sie sich an und sichern Sie sich vor­ab ein umfas­sen­des Skript zum The­ma und dem Vor­trag. Nach Abschluss erhal­ten Sie eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung zum Nach­weis der Wei­ter­bil­dung gemäß § 34c GewO gilt, mit 1,5 Zeitstunden.

    Die Ver­an­stal­tung fin­det im Live­stream statt.

    Die Plät­ze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolg­ter Zah­lung erhal­ten Sie alle Details und die Zugangs­da­ten per E‑Mail. Ver­tie­fen Sie Ihr Ver­ständ­nis für die aktu­el­le Recht­spre­chung in der Pra­xis und pro­fi­tie­ren Sie von prak­ti­schen Ein­bli­cken in der täg­li­chen Umset­zung. Wir freu­en uns auf Ihre Teilnahme!

    Es gel­ten die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Lernfabrik.

    Semi­nar 4401


  • BGH-Urteil zur Untervermietung bei Einzimmerwohnungen

    Ein weg­wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 13. Sep­tem­ber 2023 – VIII ZR 109/22 hat ent­schie­den, dass auch bei Ein­zim­mer­woh­nun­gen der Anspruch des Mie­ters auf Gestat­tung der Unter­ver­mie­tung an Drit­te gemäß § 553 Abs. 1 BGB bestehen kann. Die­ses Urteil hat nicht nur erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf Mie­ter, son­dern auch auf Haus­ver­wal­ter und die Immo­bi­li­en­bran­che im Allgemeinen.

    Hin­ter­grund und Pro­zess­ver­lauf (mehr …)


  • BGH: Balkonflächen sind nur zu 25% zu berücksichtigen

    Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des 8. Senats des BGH sei der Begriff der „Wohn­flä­che“ im Wohn­raum­miet­recht auch bei frei­fi­nan­zier­tem Wohn­raum grund­sätz­lich anhand der für den preis­ge­bun­de­nen Wohn­raum gel­ten­den Bestim­mun­gen aus­zu­le­gen und vor­lie­gend auf­grund der im Zeit­punkt des Miet­ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) zu ermit­teln. Etwas ande­res gel­te dann, wenn die Miet­ver­trags­par­tei­en dem Begriff der Wohn­flä­che im Ein­zel­fall eine abwei­chen­de Bedeu­tung bei­mes­sen oder ein ande­rer Berech­nungs­mo­dus ört­lich üblich oder nach der Art der Woh­nung nahe­lie­gen­der sei.

    Eine ande­re, orts­üb­li­che Berech­nungs­me­tho­de kön­ne sich aber nur erge­ben, wenn sich vor Ort eine Ver­kehrs­sit­te zur Anwen­dung eines ande­ren Regel­werks gebil­det habe. Es rei­che dafür nicht aus, wenn Ver­mie­ter oder gro­ße Teil der Ver­mie­ter das Regel­werk „Wohn­flä­chen­ver­ord­nung“ falsch anwen­den oder mit ande­ren Regel­wer­ken, zum Bei­spiel der II. Berech­nungs­ver­ord­nung oder DIN-Vor­schrif­ten, ver­mi­schen würden.

    Bei Miet­ver­trä­gen, die vor dem 1.1.2004 abge­schlos­sen wur­den, gilt dem­nach die II. Berech­nungs­ver­ord­nung, die die Bal­kon­flä­chen nur zur Hälf­te berück­sich­tig­te. (BGH vom 17.4.2019 – VIII ZR 33/18)