Das Kammergericht Berlin hat am 18. September 2024 ein Urteil gefällt, das für Klarheit im Bereich des Mietrechts sorgt. Im Fall entschied das Gericht über die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht auf einen Mietvertrag der mit einer GmbH geschlossen wurde. Die Mieterin, die GmbH hatte die Wohnung ihren Arbeitnehmern zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt. Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag im November 2023 ordentlich, ohne Begründung. Die Mieterin meinte, dass ein Wohnraummietverhältnis bestünde und die Vermieterin daher ein berechtigtes Interesse für die Kündigung benötige. (mehr …)
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Rechtsdurchblick 2024: Rechtsprechung – Trends im Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Wir freuen uns, Sie zu unserem Seminar “Rechtsdurchblick 2024: Rechtsprechung – Trends im Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht” einzuladen. In diesem Jahr richtet sich unser Fokus auf die wegweisenden Entscheidungen der Rechtsprechung und Trends im Mietrecht, speziell des Wohnraum- und Gewerbemietrechts, sowie der Rechtsprechung des Wohnungseigentumsrechts, damit auch Sie den Rechtsdurchblick 2024 haben.
Das Seminar bietet Ihnen einen umfassenden Rückblick auf die Rechtsprechung des Jahres 2024. Wir werden die wichtigsten Urteile analysieren und deren Implikationen für die Zukunft besprechen. Dabei blicken wir besonders auf die Auswirkungen, die die Urteile auf die tägliche Praxis haben und was Sie zukünftig beachten sollten und müssen.
Unser Ziel ist es, Ihnen ein klares Bild der aktuellen rechtlichen Landschaft zu vermitteln und Sie auf die kommenden Entwicklungen vorzubereiten.
Themenschwerpunkte:
- Wohnraummietrecht: Neue Urteile und deren Einfluss auf Vermieter und Mieter
- Gewerbemietrecht: Aktuelle Entwicklungen und zukünftige Herausforderungen
- Wohnungseigentumsrecht: Relevante Entscheidungen und deren Auswirkungen
- Die Kosten für das Seminar betragen 299,00 € inklusive MwSt.
Das Seminar ist eine ausgezeichnete Gelegenheit für Fachleute aus der Rechtsbranche, Immobilienverwalter, Vermieter sowie Interessierte, um sich auf den neuesten Stand zu bringen und wertvolle Einblicke in die Zukunft des Miet- und Wohnungseigentumsrechts zu gewinnen.
Aktuelle Rechtsprechung und Infos finden Sie auch immer auf unserer Homepage unter News: Gut zu wissen.
Teilnehmerpaket:
Melden Sie sich an und sichern Sie sich vorab ein umfassendes Skript zum Thema und dem Vortrag. Nach Abschluss erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung zum Nachweis der Weiterbildung gemäß § 34c GewO gilt, mit 1,5 Zeitstunden.
Die Veranstaltung findet im Livestream statt.
Die Plätze sind begrenzt, also sichern Sie sich jetzt Ihren Platz! Nach erfolgter Zahlung erhalten Sie alle Details und die Zugangsdaten per E‑Mail. Vertiefen Sie Ihr Verständnis für die aktuelle Rechtsprechung in der Praxis und profitieren Sie von praktischen Einblicken in der täglichen Umsetzung. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lernfabrik.
Seminar 4401
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BGH-Urteil zur Untervermietung bei Einzimmerwohnungen
Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. September 2023 – VIII ZR 109/22 hat entschieden, dass auch bei Einzimmerwohnungen der Anspruch des Mieters auf Gestattung der Untervermietung an Dritte gemäß § 553 Abs. 1 BGB bestehen kann. Dieses Urteil hat nicht nur erhebliche Auswirkungen auf Mieter, sondern auch auf Hausverwalter und die Immobilienbranche im Allgemeinen.
Hintergrund und Prozessverlauf (mehr …)
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BGH: Balkonflächen sind nur zu 25% zu berücksichtigen
Nach der ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des BGH sei der Begriff der „Wohnfläche“ im Wohnraummietrecht auch bei freifinanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen und vorliegend aufgrund der im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu ermitteln. Etwas anderes gelte dann, wenn die Mietvertragsparteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beimessen oder ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender sei.
Eine andere, ortsübliche Berechnungsmethode könne sich aber nur ergeben, wenn sich vor Ort eine Verkehrssitte zur Anwendung eines anderen Regelwerks gebildet habe. Es reiche dafür nicht aus, wenn Vermieter oder große Teil der Vermieter das Regelwerk „Wohnflächenverordnung“ falsch anwenden oder mit anderen Regelwerken, zum Beispiel der II. Berechnungsverordnung oder DIN-Vorschriften, vermischen würden.
Bei Mietverträgen, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, gilt demnach die II. Berechnungsverordnung, die die Balkonflächen nur zur Hälfte berücksichtigte. (BGH vom 17.4.2019 – VIII ZR 33/18)