• BGH entscheidet: Kein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bei wirksamer Regelung im Mietvertrag

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einem schrift­li­chen Ver­fah­ren ent­schie­den, dass die Klä­ger kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung der geleis­te­ten Miet­kau­ti­on haben. Der Beklag­te hat­te den Klä­gern ab dem 1. Novem­ber 1999 eine Woh­nung in Ber­lin ver­mie­tet und eine Miet­kau­ti­on in Höhe von 3.285 DM ver­langt. In dem Miet­ver­trag war fest­ge­hal­ten, dass die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen in Bezug auf Zah­lung, Zweck­be­stim­mung, Ver­wen­dung und Ver­zin­sung der Kau­ti­on gel­ten. In einer wei­te­ren Ver­ein­ba­rung des Miet­ver­tra­ges hieß es, dass die Über­ga­be der Woh­nung an die Klä­ger nur unter der Vor­aus­set­zung der Zah­lung der ers­ten Mie­te und der Kau­ti­on statt­fin­den kann. Die Klä­ger haben die Kau­ti­on in vol­ler Höhe gezahlt und spä­ter bean­tragt, dass sie ihnen zurück­ge­zahlt wird, da sie der Mei­nung waren, dass die Kau­ti­ons­ab­re­de unwirk­sam sei.

    Das Amts­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, das Land­ge­richt hat die Beru­fung dage­gen zurück­ge­wie­sen und dem Bun­des­ge­richts­hof zur Ent­schei­dung vor­ge­legt. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass die Klä­ger kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung der Kau­ti­on haben, da sie die­se nicht rechts­grund­los gezahlt haben. Zwar sei die Rege­lung, die die Klä­ger ver­pflich­tet, die Kau­ti­on bei Miet­be­ginn in vol­ler Höhe zu zah­len, wegen eines Ver­sto­ßes gegen gel­ten­des Recht nich­tig, dies beschrän­ke sich jedoch auf die Fäl­lig­keits­re­ge­lung und berüh­re nicht die grund­sätz­li­che Ver­pflich­tung zur Kau­ti­ons­zah­lung, die in einer ande­ren Klau­sel des Miet­ver­tra­ges fest­ge­hal­ten ist. Der Bun­des­ge­richts­hof hat somit die Revi­si­on der Klä­ger zurück­ge­wie­sen und ihnen die Kos­ten des Revi­si­ons­ver­fah­rens auferlegt.

    (Urt. v. 3.4.2004, Az. VIII ZR 166/03)


  • BGH: Vermieter darf Kaution während des Mietverhältnisses nicht für stritige Forderungen verwerten

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem Urteil fest­ge­legt, dass Ver­mie­ter wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses eine Miet­si­cher­heit wegen strei­ti­ger For­de­run­gen gegen den Mie­ter nicht ver­wer­ten dürfen.

    In dem kon­kre­ten Fall ging es um eine Woh­nung, für die die Klä­ge­rin Mie­te­rin war. Der Miet­ver­trag ent­hielt eine Zusatz­ver­ein­ba­rung, nach der der Ver­mie­ter wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses wegen fäl­li­ger Ansprü­che bereits auf die Miet­si­cher­heit zugrei­fen durf­te. Spä­ter mach­te die Klä­ge­rin eine Miet­min­de­rung gel­tend und der Beklag­te, der Ver­mie­ter, ließ sich dar­auf­hin das Kau­ti­ons­gut­ha­ben aus­zah­len. Die Klä­ge­rin ver­lang­te dar­auf­hin, dass der Betrag wie­der dem Kau­ti­ons­kon­to gut­ge­schrie­ben wird und insol­venz­fest ange­legt wird.

    Das Amts­ge­richt gab der Kla­ge statt, das Beru­fungs­ge­richt wies die Beru­fung des Beklag­ten zurück. Der BGH hat nun ent­schie­den, dass der Ver­mie­ter nicht berech­tigt war, wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses auf die Miet­si­cher­heit zuzu­grei­fen. Laut BGH darf der Ver­mie­ter Befrie­di­gung aus der Miet­si­cher­heit wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses grund­sätz­lich nur dann suchen, wenn sei­ne For­de­rung unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist oder die Ver­rech­nung im Inter­es­se des Mie­ters liegt. In dem vor­lie­gen­den Fall waren die For­de­run­gen jedoch strei­tig, wes­halb der Beklag­te nicht berech­tigt war, auf die Miet­si­cher­heit zuzugreifen.

    Das Urteil des BGH hat Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te von Mie­tern und Ver­mie­tern in Deutsch­land. Ver­mie­ter soll­ten daher beach­ten, dass sie wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses die Miet­si­cher­heit nicht wegen strei­ti­ger For­de­run­gen ver­wer­ten dür­fen. Mie­ter hin­ge­gen kön­nen sich auf die­ses Urteil beru­fen, wenn der Ver­mie­ter wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses auf die Miet­si­cher­heit zugrei­fen möch­te, obwohl die For­de­run­gen strei­tig sind.

    (Urt. v. 7.5.2014, Az. VIII ZR 234/13)


  • BGH: Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit erst nach angemessener Überlegungsfrist

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem Urteil fest­ge­legt, dass der Anspruch eines Mie­ters auf Rück­ga­be einer Miet­si­cher­heit erst fäl­lig wird, wenn eine ange­mes­se­ne Über­le­gungs­frist abge­lau­fen ist und dem Ver­mie­ter kei­ne For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis mehr zuste­hen, wegen derer er sich aus der Sicher­heit befrie­di­gen darf.

    In dem kon­kre­ten Fall ging es um eine Woh­nung in Erfurt, für die der Klä­ger von 2002 bis 2009 Mie­ter war. Zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses hat­te der Klä­ger ein Kau­ti­ons­spar­buch über 695,36 Euro ein­ge­rich­tet und an die Beklag­te als Miet­si­cher­heit über­ge­ben. Die Beklag­te hat­te dem Klä­ger für die Jah­re 2006 bis 2009 Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen zuge­sandt, in denen Nach­zah­lungs­be­trä­ge zuguns­ten der Beklag­ten aus­ge­wie­sen waren. Der Klä­ger hat­te dar­auf­hin Kla­ge ein­ge­reicht und die Pfand­frei­ga­be und Rück­ga­be des Spar­buchs begehrt. Die Beklag­te hat sich auf ihre Nach­zah­lungs­an­sprü­che in Höhe von ins­ge­samt 959,57 Euro beru­fen und die­sen Betrag im Wege der Wider­kla­ge gel­tend gemacht.

    Das Amts­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen und den Klä­ger ver­ur­teilt, an die Beklag­te aus der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für das Jahr 2009 den Betrag von 128,11 Euro zu zah­len. Das Land­ge­richt hat die Beru­fung des Klä­gers zurück­ge­wie­sen. Der BGH hat nun ent­schie­den, dass der Anspruch des Klä­gers auf Rück­ga­be der Miet­si­cher­heit erst fäl­lig wur­de, als die Nach­zah­lungs­an­sprü­che der Beklag­ten ver­jährt waren. Das bedeu­tet, dass der Klä­ger kei­nen Anspruch auf Rück­ga­be der Miet­si­cher­heit hat, solan­ge der Ver­mie­ter noch For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis hat, wegen derer er sich aus der Miet­si­cher­heit befrie­di­gen kann.

    Das Urteil des BGH hat Aus­wir­kun­gen auf die Rech­te von Mie­tern und Ver­mie­tern in Deutsch­land. Mie­ter soll­ten sich daher bewusst machen, dass sie erst nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Über­le­gungs­frist Anspruch auf Rück­ga­be der Miet­si­cher­heit haben, wenn dem Ver­mie­ter kei­ne For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis mehr zustehen.

    (Urt. v. 20.07.2016, Az. VIII ZR 263/14)


  • Schriftform und Textform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erklärt

    In der Welt des Rechts sind Form­vor­schrif­ten von ent­schei­den­der Bedeu­tung, da sie die Gül­tig­keit und Durch­setz­bar­keit von Ver­trä­gen und recht­li­chen Erklä­run­gen bestim­men. Im deut­schen Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) sind zwei wesent­li­che Form­vor­schrif­ten fest­ge­legt: die Schrift­form und die Text­form. Die­se Form­vor­schrif­ten, defi­niert in den §§ 126 und 126b BGB, haben spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen und Anwen­dun­gen, die sowohl im pri­va­ten als auch im geschäft­li­chen Kon­text eine wich­ti­ge Rol­le spie­len. In die­sem Über­blick erläu­tern wir die Unter­schie­de und Anfor­de­run­gen bei­der For­men, um ein kla­res Ver­ständ­nis dafür zu schaf­fen, wie sie in der Pra­xis umge­setzt wer­den. (mehr …)


  • Kaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche: BGH entscheidet über Einbehalt von angemessenem Teilbetrag

    Nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) sichert die Miet­kau­ti­on auch noch nicht fäl­li­ge Ansprü­che, die sich aus dem Miet­ver­hält­nis und des­sen Abwick­lung erge­ben, und erstreckt sich damit auf Nach­for­de­run­gen aus einer nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses noch vor­zu­neh­men­den Abrech­nung der vom Mie­ter zu tra­gen­den Betriebs­kos­ten. Des­halb darf der Ver­mie­ter einen ange­mes­se­nen Teil der Miet­kau­ti­on bis zum Ablauf der ihm zuste­hen­den Abrech­nungs­frist ein­be­hal­ten, wenn eine Nach­for­de­rung zu erwar­ten ist. Im kon­kre­ten Fall mie­te­te die Klä­ge­rin eine Woh­nung der Beklag­ten und leis­te­te eine Bar­kau­ti­on. Das Miet­ver­hält­nis ende­te und die Beklag­ten nah­men eine Zwi­schen­ab­le­sung vor. Sie rech­ne­ten die geleis­te­te Kau­ti­on ab und behiel­ten einen Teil­be­trag von 450 EUR auf­grund einer erwar­te­ten Nach­for­de­rung auf­grund der noch aus­ste­hen­den Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung zurück. Die Klä­ge­rin ver­lang­te Zah­lung des ein­be­hal­te­nen Kau­ti­ons­be­tra­ges. Der Bun­des­ge­richts­hof lehn­te dies ab, der Ver­mie­ter darf einen ange­mes­se­nen Teil der Miet­kau­ti­on bis zum Ablauf der Abrech­nungs­frist ein­be­hal­ten, wenn eine Nach­for­de­rung zu erwar­ten ist.

    (Urt. v. 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05)


  • Was darf man auf dem Balkon? Grillen, Wäsche, Intimität und mehr

    Die Fra­ge „Was darf man auf dem Bal­kon?“ betrifft vie­le Mie­ter und Eigen­tü­mer glei­cher­ma­ßen. Von Gril­len über das Trock­nen von Wäsche bis hin zur Aus­übung von Inti­mi­tät gibt es ver­schie­de­ne Akti­vi­tä­ten, die auf Bal­ko­nen statt­fin­den. Doch wel­che sind erlaubt und wel­che könn­ten Pro­ble­me ver­ur­sa­chen? Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­chen Aspek­te der Bal­kon­nut­zung und bie­tet nütz­li­che Tipps.

    Grillen auf dem Balkon: Erlaubt oder nicht?

    Das Gril­len auf dem Bal­kon ist ein häu­fig dis­ku­tier­tes The­ma. In vie­len Miet­ver­trä­gen und Haus­ord­nun­gen ist das Gril­len auf dem Bal­kon unter­sagt oder an bestimm­te Bedin­gun­gen geknüpft. Grund­sätz­lich gilt: Stört das Gril­len die Nach­barn durch Rauch oder Geruch, kann es unter­sagt werden.

    Wäsche trocknen auf dem Balkon

    Das Trock­nen von Wäsche auf dem Bal­kon ist in der Regel erlaubt. Aller­dings soll­ten Mie­ter dar­auf ach­ten, dass kei­ne Wäsche her­ab­fal­len kann. Auch die Optik des Gebäu­des soll­te nicht beein­träch­tigt wird.

    Intimität auf dem Balkon

    Bezüg­lich der Inti­mi­tät auf dem Bal­kon gilt: Alles, was die öffent­li­che Ord­nung stört oder für ande­re sicht­bar ist, kann als Erre­gung öffent­li­chen Ärger­nis­ses gewer­tet wer­den. Daher ist bei inti­men Akti­vi­tä­ten auf dem Bal­kon Vor­sicht geboten.

    Pflanzen und Dekoration

    Die Gestal­tung des Bal­kons mit Pflan­zen und Deko­ra­tio­nen ist grund­sätz­lich erlaubt. Beach­ten soll­ten Mie­ter aber, dass die­se kei­ne Schä­den am Gebäu­de ver­ur­sa­chen. Wich­tig ist natür­lich, dass die Sicher­heit gewähr­leis­tet ist, also z.B. nichts her­un­ter­fal­len kann. Hier­bei soll­ten Gewichts­be­schrän­kun­gen und Brand­schutz­be­stim­mun­gen beach­tet werden.

    Lärmbelästigung und Ruhezeiten

    Bei der Nut­zung des Bal­kons müs­sen gene­rel­le Ruhe­zei­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Lau­te Musik, Par­tys oder ande­re lau­te Akti­vi­tä­ten kön­nen, vor allem in den Abend­stun­den, zu Kon­flik­ten mit Nach­barn führen.

    Rechtliche Konsequenzen bei Fehlverhalten

    Bei Miss­ach­tung der Regeln zur Bal­kon­nut­zung kön­nen recht­li­che Kon­se­quen­zen dro­hen. Dies reicht von Abmah­nun­gen bis hin zur Kün­di­gung des Mietverhältnisses.

    Fazit: Rücksichtnahme ist entscheidend

    Die Nut­zung des Bal­kons bie­tet vie­le Mög­lich­kei­ten, auch erfor­dert sie ein gewis­ses Maß an Rück­sicht­nah­me. Eine ange­mes­se­ne Nut­zung unter Berück­sich­ti­gung der Nach­barn und der Haus­ord­nung ist der Schlüs­sel zu einem kon­flikt­frei­en Miteinander.


  • Stillschweigende Zustimmung: BGH ermöglicht Mieterhöhung ohne Kommentar

    Die Immo­bi­li­en­bran­che steht vor einem signi­fi­kan­ten Wan­del, nach­dem der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) eine neue Rege­lung zur still­schwei­gen­den Zustim­mung bei Miet­erhö­hun­gen ein­ge­führt hat. Die­se Ent­schei­dung hat weit­rei­chen­de Impli­ka­tio­nen für Ver­mie­ter und Mie­ter, da sie die Dyna­mik der Miet­erhö­hung grund­le­gend ver­än­dert. In die­sem Arti­kel beleuch­ten wir die Details die­ser BGH-Ent­schei­dung und ihre Aus­wir­kun­gen auf den Immobilienmarkt.

    Die BGH-Entscheidung: Ein Überblick

    Die neu­es­te Ent­schei­dung des BGH (Beschluss v. 30. Janu­ar 2018 Az. VIII ZB 74/16) zur still­schwei­gen­den Zustim­mung bei Miet­erhö­hun­gen stellt eine bedeu­ten­de Ver­än­de­rung dar. Frü­her war es not­wen­dig, dass Mie­ter aus­drück­lich ihrer Miet­erhö­hung zustim­men muss­ten. Die­se Ent­schei­dung lockert die­se Anfor­de­rung, indem sie besagt, dass das Aus­blei­ben eines Wider­spruchs sei­tens des Mie­ters als Zustim­mung gewer­tet wer­den kann. Die­se Ände­rung hat das Poten­zi­al, die Art und Wei­se, wie Ver­mie­ter Miet­erhö­hun­gen durch­füh­ren, grund­le­gend zu verändern.

    Auswirkungen auf Vermieter

    Für Ver­mie­ter bedeu­tet die­se Ent­schei­dung eine Ver­ein­fa­chung des Ver­fah­rens zur Miet­erhö­hung. Es ent­fällt die Not­wen­dig­keit, eine expli­zi­te Zustim­mung von den Mie­tern ein­zu­ho­len, was den Pro­zess beschleu­nigt und ver­ein­facht. Aller­dings soll­ten Ver­mie­ter sich bewusst sein, dass eine kla­re und recht­zei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on nach wie vor ent­schei­dend ist, um recht­li­che Kom­pli­ka­tio­nen zu vermeiden.

    Auswirkungen auf Mieter

    Mie­ter müs­sen nun auf­merk­sa­mer sein. Die neue Rege­lung bedeu­tet, dass ihr Schwei­gen als Zustim­mung zu einer Miet­erhö­hung inter­pre­tiert wer­den kann. Es ist daher wich­tig, dass Mie­ter aktiv wer­den, wenn sie einer Miet­erhö­hung wider­spre­chen wol­len. Die­se Ver­än­de­rung erhöht die Ver­ant­wor­tung der Mie­ter, sich mit den Bedin­gun­gen ihres Miet­ver­trags und den ihnen zuge­sand­ten Doku­men­ten auseinanderzusetzen.

    Recht­li­che Hin­ter­grün­de und Bedeutungen

    Es ist wich­tig, die recht­li­chen Fein­hei­ten die­ser Ent­schei­dung zu ver­ste­hen. Die BGH-Ent­schei­dung basiert auf bestimm­ten recht­li­chen Prä­mis­sen und hat spe­zi­fi­sche Bedin­gun­gen, unter denen die still­schwei­gen­de Zustim­mung ange­nom­men wer­den kann. Eine genaue Betrach­tung der recht­li­chen Grund­la­gen und ihrer Aus­le­gung ist für alle Betei­lig­ten unerlässlich.

    Strategien für Vermieter zur Umsetzung der neuen Regelung

    Ver­mie­ter soll­ten stra­te­gisch vor­ge­hen, um die neu­en Bestim­mun­gen effek­tiv umzu­set­zen. Dies beinhal­tet die Ent­wick­lung kla­rer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge und ‑stra­te­gien, um sicher­zu­stel­len, dass die Miet­erhö­hun­gen recht­lich ein­wand­frei sind. Es geht auch dar­um, ein Gleich­ge­wicht zwi­schen der Wah­rung der Rech­te der Mie­ter und der effi­zi­en­ten Durch­set­zung legi­ti­mer Miet­erhö­hun­gen zu finden.

    Schlussfolgerung

    Die Ent­schei­dung des BGH zur still­schwei­gen­den Zustim­mung bei Miet­erhö­hun­gen ist ein bedeut­sa­mer Mei­len­stein für die Immo­bi­li­en­bran­che. Sie bringt sowohl für Ver­mie­ter als auch für Mie­ter neue Her­aus­for­de­run­gen und Ver­ant­wort­lich­kei­ten mit sich. Eine sorg­fäl­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zung mit den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on sind ent­schei­dend, um die Vor­tei­le die­ser Ent­schei­dung zu nut­zen und gleich­zei­tig fai­re und trans­pa­ren­te Miet­ver­hält­nis­se zu gewährleisten.

    Die Immo­bi­li­en­bran­che muss sich an die­se neue Rege­lung anpas­sen. Die still­schwei­gen­de Zustim­mung bei Miet­erhö­hun­gen nach dem BGH-Urteil stellt sowohl für Ver­mie­ter als auch für Mie­ter eine bedeu­ten­de Ver­än­de­rung dar. Es ist wich­tig, dass bei­de Sei­ten ihre Rech­te und Pflich­ten ver­ste­hen, um von die­ser Ent­schei­dung pro­fi­tie­ren zu kön­nen und gleich­zei­tig fai­re Miet­ver­hält­nis­se aufrechtzuerhalten.

     


  • Bundesgerichtshof-Urteil: Kündigung im Fokus für Hausverwalter und Vermieter

    Die Immo­bi­li­en­bran­che steht nie still, und auch für Haus­ver­wal­ter sowie Ver­mie­ter gibt es stän­dig neue Ent­wick­lun­gen, die ihre Arbeit beein­flus­sen kön­nen. Ein beson­ders wich­ti­ges Ereig­nis ist das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 21. Janu­ar 2004 – XII ZR 214/00, das sich mit ver­schie­de­nen Aspek­ten rund um die Kün­di­gung von Miet­ver­hält­nis­sen befasst. In die­sem Arti­kel wer­fen wir einen genaue­ren Blick auf die Schlüs­sel­aspek­te die­ses Urteils und deren poten­zi­el­le Aus­wir­kun­gen auf die täg­li­che Arbeit von Haus­ver­wal­tern und Ver­mie­tern. (mehr …)


  • BGH im Mietrecht: Entscheidend für Mieter & Vermieter

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) spielt eine zen­tra­le Rol­le im deut­schen Rechts­sys­tem, ins­be­son­de­re im Bereich des Miet­rechts. Als höchs­tes Gericht in Zivil- und Straf­sa­chen in Deutsch­land trifft der BGH Ent­schei­dun­gen, die grund­le­gen­de Bedeu­tung für die Aus­le­gung und Anwen­dung des Geset­zes haben. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Funk­ti­on des BGH im Miet­recht, ein­schließ­lich der Behand­lung von Woh­nungs- und Gewer­be­miet­ver­trä­gen sowie die Bedeu­tung sei­ner Urtei­le in Woh­nungs­ei­gen­tums­sa­chen. (mehr …)


  • BGH: Rückforderung von Mietkaution möglich bei nichtiger Fälligkeitsregelung und widersprüchlicher Vereinbarung

    Der Mie­ter kann nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) die geleis­te­te Miet­kau­ti­on zurück­for­dern, wenn die Fäl­lig­keits­re­ge­lung der Kau­ti­ons­zah­lung nich­tig ist und es eine wider­sprüch­li­che Ver­ein­ba­rung über die Höhe der Kau­ti­on gibt. Im kon­kre­ten Fall begehr­te der Beklag­te von der Klä­ge­rin die Rück­zah­lung einer Miet­kau­ti­on. Nach dem Miet­ver­trag betrug die Kau­ti­on drei Monats­mie­ten, also 2.100 DM. Der Beklag­te zahl­te die­se Kau­ti­on und das Miet­ver­hält­nis begann. Die Klä­ge­rin ver­lang­te Zah­lung rück­stän­di­gen Miet­zin­ses und der Beklag­te for­der­te die Rück­zah­lung der Miet­kau­ti­on. Das Amts­ge­richt wies die Wider­kla­ge ab, das Land­ge­richt gab ihr jedoch teil­wei­se statt. Der BGH ent­schied, dass der Klä­ge­rin ein Betrag von 2.040 DM zuste­he, der dem drei­fa­chen monat­li­chen Kalt­miet­zins ent­spricht. Ledig­lich in Höhe von 60 DM sei die Leis­tung ohne Rechts­grund erfolgt und daher zurück­zu­ge­wäh­ren. Die Klau­sel, die den Mie­ter ver­pflich­te­te, die Kau­ti­on bei Miet­be­ginn zu zah­len, sei nich­tig und die Ver­ein­ba­rung über die Höhe der Kau­ti­on wider­sprüch­lich. Der Beklag­te muss daher nur einen Teil­be­trag der Miet­kau­ti­on zurückzahlen.

    (Urt. v. 3.12.2003, Az. VIII ZR 86/03)


  • BGH Urteil zu Betriebskostenabrechnungen: Formelle Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit im Fokus

    Das Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in einem weg­wei­sen­den Urteil, Akten­zei­chen VIII ZR 295/07, Klar­heit zur Abgren­zung zwi­schen for­mel­ler Wirk­sam­keit und inhalt­li­cher Rich­tig­keit von Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen geschaf­fen. In die­sem Arti­kel wer­den die ent­schei­den­den Aspek­te des BGH-Urteils erläu­tert und die Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis für Haus­ver­wal­ter und Ver­mie­ter in der Immo­bi­li­en­bran­che beleuch­tet. (mehr …)


  • BGH: Insolvenz des Vermieters kein Anspruch für nicht ordnungsgemäß angelegte Kautionen

    Der Mie­ter von Wohn­raum kann im Fal­le der Insol­venz des Ver­mie­ters nur dann eine geleis­te­te Miet­kau­ti­on zurück­for­dern, wenn der Ver­mie­ter sie von sei­nem Ver­mö­gen getrennt ange­legt hat. Ist dies nicht der Fall, gilt der Rück­for­de­rungs­an­spruch als eine Insol­venz­for­de­rung. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in sei­nem Urteil vom 20. Dezem­ber 2007 ent­schie­den. Im kon­kre­ten Fall hat­te die Klä­ge­rin im Febru­ar 2001 an die Schuld­ne­rin, von der sie eine Woh­nung gemie­tet hat­te, einen Kau­ti­ons­be­trag in Höhe von 1.700 DM gezahlt. Die Schuld­ne­rin leg­te die­sen Betrag jedoch ent­ge­gen der gesetz­li­chen Vor­schrift nicht von ihrem Ver­mö­gen getrennt an. Das Miet­ver­hält­nis wur­de zum 30. Novem­ber 2004 been­det und im März 2005 wur­de über das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Die Klä­ge­rin for­der­te den Rück­ge­währ des Kau­ti­ons­be­tra­ges, doch der BGH lehn­te dies ab, da die Schuld­ne­rin ihre Siche­rungs­ver­pflich­tung nicht erfüllt hat­te. (Urt. v. 20.12.2007, Az. IX ZR 132/06)