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  • Bundesgerichtshof entscheidet gegen Kläger: Kein Anspruch auf Freigabe von Mietkaution

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einem Urteil ent­schie­den, dass die Klä­ger kei­nen Anspruch auf Frei­ga­be eines als Miet­kau­ti­on an die Beklag­te ver­pfän­de­ten Spar­gut­ha­bens haben. Im Fall ging es um einen Miet­ver­trag, der am 11. Dezem­ber 1998 zwi­schen den Klä­gern und der Rechts­vor­gän­ge­rin der Beklag­ten geschlos­sen wur­de. Der Miet­ver­trag sah vor, dass eine Kau­ti­on in Höhe von 2.790 DM gezahlt wer­den soll­te, die durch Ver­pfän­dung eines Spar­kon­tos erfolgte.

    Die Klä­ger mach­ten gel­tend, dass die Kau­ti­ons­ab­re­de ins­ge­samt unwirk­sam sei und somit ohne Rechts­grund geleis­tet wor­den sei. Sie berie­fen sich dabei auf ver­schie­de­ne Geset­ze, die laut ihrer Auf­fas­sung ver­letzt wor­den sei­en. Das Amts­ge­richt wies die Kla­ge ab und das Land­ge­richt lehn­te die Beru­fung zurück, wobei es jedoch die Revi­si­on zuließ.

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich nun mit dem Fall befasst und ent­schie­den, dass die Ver­pfän­dung des Spar­gut­ha­bens nicht ohne Rechts­grund erfolgt ist und somit kein Frei­ga­be­an­spruch gemäß § 812 BGB besteht. Er stell­te fest, dass die Rege­lung in dem Miet­ver­trag zwar wegen Ver­sto­ßes gegen bestimm­te Geset­ze unwirk­sam sei, dies jedoch kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Ver­pfän­dung des Spar­gut­ha­bens habe.

    In sei­nem Urteil führ­te der Bun­des­ge­richts­hof aus, dass die Ver­pfän­dung des Spar­gut­ha­bens durch die Klä­ger frei­wil­lig erfolgt sei und somit als wirk­sam anzu­se­hen sei. Er beton­te, dass die Klä­ger das Spar­kon­to frei­wil­lig eröff­net und das Spar­gut­ha­ben dar­auf ein­ge­zahlt hät­ten, obwohl sie von der Ver­pfän­dung an die Beklag­te wuss­ten. Auf­grund des­sen sei kein Anspruch auf Frei­ga­be der Kau­ti­on gegeben.

    Das Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes hat somit ent­schie­den, dass die Klä­ger kei­nen Anspruch auf Frei­ga­be des ver­pfän­de­ten Spar­gut­ha­bens haben und die Kos­ten des Revi­si­ons­ver­fah­rens zu tra­gen haben.

    (Urt. v. 25.06.2003, Az. VIII ZR 344/02)

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