• BGH-Urteil: Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen

    Die Anpas­sung von Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lung und Form­vor­schrif­ten sorgt regel­mä­ßig für Kon­flik­te, so ein Fall kam nun vor den BGH. Der Bun­des­ge­richts­hof dazu ent­schie­den: Auch eine gering­fü­gi­ge Erhö­hung der Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lung kann den gesam­ten Miet­ver­trag gefähr­den. Der Fall zeigt, wie kri­tisch selbst unschein­ba­re Abspra­chen sein kön­nen, wenn sie nicht rich­tig doku­men­tiert sind.

    Hintergründe

    Im vor­lie­gen­den Fall hat­ten die Par­tei­en eines lang­fris­ti­gen Gewer­be­raum­miet­ver­trags die Höhe der Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen münd­lich geän­dert. Die Ände­rung betraf kei­ne gro­ße Sum­me, war aber auf Dau­er ange­legt. Sie wur­de weder schrift­lich noch im Ver­trag ver­merkt. Spä­ter wur­de das ver­mie­te­te Objekt ver­kauft. Die neu­en Eigen­tü­mer – nun Ver­mie­ter – über­prüf­ten den Ver­trag und stie­ßen auf den Formmangel.

    Da der Miet­ver­trag wegen der form­lo­sen Ände­rung der Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lung nicht mehr dem gesetz­li­chen Schrift­form­erfor­der­nis genüg­te, nutz­ten die neu­en Ver­mie­ter die­sen Umstand zur ordent­li­chen Kün­di­gung des lang­fris­ti­gen Ver­trags. Der Mie­ter hielt die Kün­di­gung für rechts­miss­bräuch­lich, da die Ände­rung ein­ver­nehm­lich erfolgt war und vom Vor­ver­mie­ter akzep­tiert wurde.

    Worüber wurde in diesem Fall gestritten?

    Im Kern ging es um zwei Streit­fra­gen, die bei der Anpas­sung von Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lung und Form­vor­schrif­ten immer wie­der auf­tre­ten: Ers­tens, ob auch gering­fü­gi­ge Anpas­sun­gen der Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen dem Schrift­form­erfor­der­nis nach § 550 BGB unter­lie­gen. Zwei­tens, ob ein Erwer­ber sich auf einen sol­chen Form­man­gel beru­fen darf, auch wenn der Vor­ver­mie­ter die Ände­rung selbst ver­an­lasst oder akzep­tiert hatte.

    Die Klä­ger argu­men­tier­ten, dass eine Neben­kos­ten­an­pas­sung kei­ne wesent­li­che Ver­trags­än­de­rung sei. Die Beklag­ten (die neu­en Ver­mie­ter) sahen dies anders – mit Erfolg.

    Urteil des BGH

    Der BGH bestä­tig­te die Auf­fas­sung der neu­en Ver­mie­ter: Auch gering­fü­gi­ge Ände­run­gen der Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen gel­ten als wesent­li­che Ver­trags­än­de­rung, sofern sie auf Dau­er ange­legt und nicht jeder­zeit wider­ruf­lich sind. Sol­che Ände­run­gen müs­sen schrift­lich ver­ein­bart werden.

    Fehlt die Schrift­form, kann der gesam­te Miet­ver­trag vor­zei­tig ordent­lich gekün­digt wer­den – auch wenn eine fes­te Lauf­zeit ver­ein­bart war. Die­se Rechts­fol­ge trifft ins­be­son­de­re lang­fris­ti­ge Miet­ver­trä­ge hart und stellt ein erheb­li­ches Risi­ko dar, wenn for­ma­le Vor­ga­ben nicht beach­tet werden.

    Die Begründung

    Das Gericht ver­weist auf den Zweck des § 550 BGB: Schrift­form soll Klar­heit und Rechts­si­cher­heit für etwa­ige Grund­stücks­er­wer­ber schaf­fen. Erwer­ber müs­sen sich auf die vor­ge­leg­ten Unter­la­gen ver­las­sen kön­nen – auch bezüg­lich der Miethöhe.

    Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Ände­rung im bei­der­sei­ti­gen Inter­es­se lag. Ent­schei­dend ist allein, ob sie form­ge­recht doku­men­tiert wur­de. Selbst wenn der frü­he­re Ver­mie­ter an der form­un­wirk­sa­men Ände­rung mit­ge­wirkt hat, darf sich der Erwer­ber nach § 566 BGB grund­sätz­lich auf den dar­aus resul­tie­ren­den Schrift­form­man­gel berufen.

    Der Ein­wand des Rechts­miss­brauchs greift nicht. Denn die­ser wür­de nur gel­ten, wenn der neue Ver­mie­ter selbst die Form­ver­let­zung her­bei­ge­führt hät­te – was hier nicht der Fall war.

    Bedeutung für die Zukunft: Nebenkostenvorauszahlung und Formvorschriften

    Das Urteil ist ein Weck­ruf für Ver­mie­ter, Mie­ter und Immo­bi­li­en­ver­wal­ter. Jede Ver­trags­än­de­rung – auch wenn sie nur eine Neben­pflicht betrifft – kann gra­vie­ren­de Fol­gen haben, wenn sie nicht schrift­lich fixiert wird.

    Seit dem 1. Janu­ar 2025 genügt zwar grund­sätz­lich Text­form für Miet­ver­trä­ge gemäß § 550 BGB. Für Alt­ver­trä­ge, die vor die­sem Datum geschlos­sen wur­den, bleibt jedoch bis Ende 2025 die Schrift­form mit Unter­schrift erfor­der­lich. Wer hier unacht­sam han­delt, ver­liert nicht nur eine Ver­trags­klau­sel – son­dern ris­kiert den gesam­ten Vertrag.

    Der Beschluss des BGH zeigt: Selbst gut­ge­mein­te Ände­run­gen im Miet­ver­hält­nis ber­gen recht­li­che Risi­ken, wenn sie nicht sau­ber doku­men­tiert wer­den. Form­män­gel kön­nen ein Kün­di­gungs­recht nach sich zie­hen – mit wirt­schaft­lich gra­vie­ren­den Fol­gen für Mie­ter und Ver­mie­ter. Nur wer kla­re, form­ge­rech­te Ver­ein­ba­run­gen trifft, schützt sich vor unan­ge­neh­men Überraschungen.

    (BGH-Urteil v. 14.5.2025 Az. XII ZR 88/23)