• BGH: Corona Pandemie kann Störung der Geschäftsgrundlage darstellen

    Das Urteil, des Bun­des­ge­richts­ho­fes, betrifft die Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pan­de­mie auf Miet­ver­hält­nis­se von gewerb­lich genutz­ten Räumen.

    In dem Urteil wur­de ent­schie­den, dass die Schlie­ßung eines Ein­zel­han­dels­ge­schäfts auf­grund der COVID-19-Pan­de­mie nicht zu einem Man­gel der Miet­sa­che im Sin­ne des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) führt. Das bedeu­tet, dass der Ver­mie­ter sei­ne ver­trag­li­che Ver­pflich­tung zur Über­las­sung und Erhal­tung der Miet­sa­che in einem zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch geeig­ne­ten Zustand nicht ver­letzt hat. 

    Aller­dings wur­de auch ent­schie­den, dass im Fall einer Geschäfts­schlie­ßung auf­grund hoheit­li­cher Maß­nah­men zur Bekämp­fung der COVID-19-Pan­de­mie grund­sätz­lich ein Anspruch des Mie­ters auf Anpas­sung der Mie­te wegen Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Das bedeu­tet, dass der Mie­ter unter bestimm­ten Umstän­den eine Anpas­sung der Mie­te ver­lan­gen kann, wenn die Pan­de­mie sei­ne Geschäfts­tä­tig­keit beein­träch­tigt hat.

    Bei der Prü­fung, ob ein sol­cher Anspruch besteht, wird jedoch nicht pau­schal ent­schie­den. Statt­des­sen müs­sen alle Umstän­de des Ein­zel­falls berück­sich­tigt wer­den, ein­schließ­lich finan­zi­el­ler Vor­tei­le, die der Mie­ter aus staat­li­chen Leis­tun­gen zum Aus­gleich der pan­de­mie­be­ding­ten Nach­tei­le erlangt hat.

    Ins­ge­samt zeigt die­ses Urteil, dass die COVID-19-Pan­de­mie Aus­wir­kun­gen auf Miet­ver­hält­nis­se hat, aber dass jeder Fall indi­vi­du­ell betrach­tet wer­den muss.

    (BGH, Urteil vom 12. Janu­ar 2022 – XII ZR 8/21)