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  • BGH: Balkonflächen sind nur zu 25% zu berücksichtigen

    Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des 8. Senats des BGH sei der Begriff der „Wohn­flä­che“ im Wohn­raum­miet­recht auch bei frei­fi­nan­zier­tem Wohn­raum grund­sätz­lich anhand der für den preis­ge­bun­de­nen Wohn­raum gel­ten­den Bestim­mun­gen aus­zu­le­gen und vor­lie­gend auf­grund der im Zeit­punkt des Miet­ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) zu ermit­teln. Etwas ande­res gel­te dann, wenn die Miet­ver­trags­par­tei­en dem Begriff der Wohn­flä­che im Ein­zel­fall eine abwei­chen­de Bedeu­tung bei­mes­sen oder ein ande­rer Berech­nungs­mo­dus ört­lich üblich oder nach der Art der Woh­nung nahe­lie­gen­der sei.

    Eine ande­re, orts­üb­li­che Berech­nungs­me­tho­de kön­ne sich aber nur erge­ben, wenn sich vor Ort eine Ver­kehrs­sit­te zur Anwen­dung eines ande­ren Regel­werks gebil­det habe. Es rei­che dafür nicht aus, wenn Ver­mie­ter oder gro­ße Teil der Ver­mie­ter das Regel­werk „Wohn­flä­chen­ver­ord­nung“ falsch anwen­den oder mit ande­ren Regel­wer­ken, zum Bei­spiel der II. Berech­nungs­ver­ord­nung oder DIN-Vor­schrif­ten, ver­mi­schen würden.

    Bei Miet­ver­trä­gen, die vor dem 1.1.2004 abge­schlos­sen wur­den, gilt dem­nach die II. Berech­nungs­ver­ord­nung, die die Bal­kon­flä­chen nur zur Hälf­te berück­sich­tig­te. (BGH vom 17.4.2019 – VIII ZR 33/18)

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