• Betriebskosten fiktive Kosten: Was Vermieter dürfen

    Betriebskosten fiktive Kosten: Ein BGH-Urteil mit großer Wirkung

    Dür­fen Ver­mie­ter für Gar­ten­pfle­ge und Haus­meis­ter­diens­te fik­ti­ve Kos­ten eines Dritt­un­ter­neh­mens abrech­nen, obwohl eige­nes Per­so­nal ein­ge­setzt wurde?

    Die­se Fra­ge betrifft Mil­lio­nen Miet­ver­hält­nis­se. Die Ent­schei­dung des BGH – gestützt auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV – wird des­halb auch in Zukunft eine zen­tra­le Rol­le bei Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen spielen. 

    Was ist passiert? Fiktive Kosten in der Betriebskostenabrechnung

    Im Mit­tel­punkt stand ein Miet­ver­hält­nis aus Köln. Die Ver­mie­te­rin stell­te dem Mie­ter eine Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung für das Jahr 2008 zu. Die Abrech­nung ende­te mit einer Nach­for­de­rung von 175,38 Euro. Davon beglich der Mie­ter 100 Euro; über die ver­blei­ben­den 75,38 Euro ent­stand ein Rechtsstreit.

    Beson­ders strit­tig waren zwei klas­si­sche Posi­tio­nen der Betriebskostenabrechnung:

    • Gar­ten­pfle­ge

    • Haus­meis­ter­diens­te

    Dabei hat­te die Ver­mie­te­rin nicht die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Per­so­nal­kos­ten ihrer eige­nen Mit­ar­bei­ter ange­setzt. Statt­des­sen nutz­te sie fik­ti­ve Kos­ten eines Dritt­un­ter­neh­mens, basie­rend auf einem detail­lier­ten Leis­tungs­ver­zeich­nis und einem kon­kre­ten Ange­bot der Fir­ma T.

    Die­se Metho­de führ­te zur Kla­ge – und letzt­lich bis vor den Bundesgerichtshof.

    Hintergründe: Warum standen fiktive Betriebskosten in der Abrechnung?

    Der Grund für die Strei­tig­keit liegt in einem Kern­pro­blem der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung:
    Sobald Ver­mie­ter eige­ne Mit­ar­bei­ter für Betriebs­kos­ten­leis­tun­gen ein­set­zen, ent­steht eine schwie­ri­ge Abgren­zung. Denn inter­ne Mit­ar­bei­ter erle­di­gen häu­fig auch nicht umla­ge­fä­hi­ge Tätig­kei­ten, zum Beispiel:

    • Ver­wal­tung

    • Instand­hal­tung

    • Repa­ra­tu­ren

    Das führt zu Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten zwi­schen umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Kos­ten. Genau hier setzt der Gesetz­ge­ber an: § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV ermög­licht Ver­mie­tern, eige­ne Sach- und Arbeits­leis­tun­gen mit einem Betrag anzu­set­zen, der für eine gleich­wer­ti­ge Dritt­leis­tung ange­fal­len wäre.

    Der BGH führ­te aus, dass gera­de insti­tu­tio­nel­le Eigen­tü­mer – etwa Woh­nungs­un­ter­neh­men – hier­von pro­fi­tie­ren dür­fen, weil ihre tech­ni­schen Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig gemisch­te Auf­ga­ben wahrnehmen.

    Damit soll eine prak­ti­ka­ble, rechts­si­che­re Abrech­nung gewähr­leis­tet werden.

    Worüber wurde gestritten? Fiktive Betriebskosten und die Abrechnung

    Der Mie­ter ver­trat die Auf­fas­sung, dass nur tat­säch­lich ent­stan­de­ne Kos­ten ange­setzt wer­den dürf­ten. Er argumentierte:

    • Fik­ti­ve Dritt­un­ter­neh­mer­kos­ten sei­en unzulässig.

    • Das Ange­bot der Fir­ma T. sei nicht aus­rei­chend detailliert.

    • Die Ver­mie­te­rin müs­se offen­le­gen, wie sich die tat­säch­li­chen Arbeits­kos­ten ihrer Mit­ar­bei­ter zusammensetzen.

    Die Ver­mie­te­rin hin­ge­gen ver­wies auf:

    • Ein detail­lier­tes Leis­tungs­ver­zeich­nis für Haus­meis­ter- und Gartenpflegearbeiten.

    • Ein kon­kre­tes Ange­bot der Fir­ma T., das monat­li­che Kos­ten von 1.130 Euro (Haus­meis­ter) und 789 Euro (Gar­ten­pfle­ge) auswies.

    • Ihre Befug­nis nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV, fik­ti­ve Kos­ten anset­zen zu dürfen.

    Wäh­rend das Amts­ge­richt Köln die Kla­ge zunächst abge­wie­sen hat­te, gab das Land­ge­richt Köln der Ver­mie­te­rin Recht. Die Sache lan­de­te in der Revi­si­on beim BGH.

    Urteil des BGH: Fiktive Betriebskostensind zulässig

    Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tig­te das Urteil des Land­ge­richts Köln und damit die Posi­ti­on der Ver­mie­te­rin. Die Revi­si­on des Mie­ters wur­de voll­stän­dig zurückgewiesen.

    Der BGH entschied:

    • Die Ver­mie­te­rin durf­te fik­ti­ve Kos­ten eines Dritt­un­ter­neh­mens ansetzen.

    • Die vor­ge­leg­ten Unter­la­gen – Leis­tungs­ver­zeich­nis und Ange­bot – genüg­ten zur schlüs­si­gen Dar­le­gung der ange­setz­ten Betriebskosten.

    • Es sei nicht erfor­der­lich, dass das Dritt­un­ter­neh­men sein Ange­bot nach Zeit­auf­wand oder Stun­den­lohn detail­liert aufschlüsselt.

    Damit wur­de end­gül­tig klar­ge­stellt: Fik­ti­ve Kos­ten sind zuläs­sig, wenn der Ver­mie­ter die Leis­tun­gen durch eige­nes Per­so­nal erbringt, aber auf ein Dritt­an­ge­bot zurückgreift.

    Die Begründung: Warum Betriebskosten fiktive Kosten erlaubt sind

    Der BGH begrün­det sei­ne Ent­schei­dung recht­lich und praktisch:

    1. Gesetzliche Grundlage – § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV

    Der Gesetz­ge­ber erlaubt aus­drück­lich die Abrech­nung zu fik­ti­ven Prei­sen. Die­se Norm dient der „Ver­ein­fa­chung der Abrech­nung“ und soll Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten vermeiden.

    2. Kein Unterschied zwischen privaten und institutionellen Vermietern

    Sowohl pri­va­te Ver­mie­ter als auch gro­ße Woh­nungs­un­ter­neh­men dür­fen die Rege­lung nutzen.

    3. Streitvermeidung und Abrechnungssicherheit

    Durch fik­ti­ve Kos­ten ent­fällt die Not­wen­dig­keit, inter­ne Per­so­nal­struk­tu­ren offen­le­gen zu müs­sen. Das redu­ziert Streit­po­ten­zi­al erheblich.

    4. Schlüssiger Vortrag der Vermieterin

    Das Gericht beton­te, dass die Vermieterin:

    • ein detail­lier­tes Leis­tungs­ver­zeich­nis ein­ge­reicht hat­te, inklu­si­ve Flä­chen­an­ga­ben und Tur­nus (z. B. Mähintervalle),

    • ein kon­kre­tes Ange­bot eines Dritt­un­ter­neh­mens vorlegte,

    • die­ses als „güns­tigs­tes Ange­bot“ bezeichnete.

    Das reich­te dem Gericht aus.

    5. Kein Beweis für unrealistische Kosten

    Der Mie­ter hat­te kei­ne sub­stan­ti­el­len Ein­wän­de erho­ben. Die Revi­si­on konn­te kei­nen über­gan­ge­nen Vor­trag feststellen.

    Damit ver­bun­den stell­te der BGH klar: Es reicht nicht aus, ledig­lich zu behaup­ten, die Kos­ten sei­en „unrea­lis­tisch“.

    Bedeutung für die Zukunft: Betriebskosten fiktive Kosten als Standard?

    Das Urteil hat weit­rei­chen­de Bedeu­tung – sowohl für Ver­mie­ter als auch für Mieter.

    1. Vermieter erhalten Handlungssicherheit

    Ver­mie­ter dür­fen nun eindeutig:

    • eige­ne Arbeits­leis­tun­gen abrechnen,

    • fik­ti­ve Kos­ten eines Dritt­un­ter­neh­mens verwenden,

    • ohne Detail­of­fen­le­gung inter­ner Personalstrukturen.

    Das macht Abrech­nun­gen effi­zi­en­ter und rechtssicherer.

    2. Mieter müssen Drittunternehmerangebote genauer prüfen

    Mie­ter kön­nen nicht mehr pau­schal ein­wen­den, dass fik­ti­ve Kos­ten unzu­läs­sig sei­en.
    Statt­des­sen müs­sen sie im Ein­zel­fall nachweisen:

    • dass das Ange­bot unrea­lis­tisch ist,

    • dass güns­ti­ge­re Alter­na­ti­ven existieren,

    • oder dass das Leis­tungs­ver­zeich­nis feh­ler­haft ist.

    3. Abgrenzung der Tätigkeiten bleibt umgangen

    Eine der größ­ten Her­aus­for­de­run­gen in der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung – die Tren­nung von umla­ge­fä­hi­gen und nicht umla­ge­fä­hi­gen Arbeits­in­hal­ten – muss bei Ein­satz eige­ner Mit­ar­bei­ter künf­tig nicht mehr im Detail offen gelegt werden.

    Das bedeu­tet eine deut­li­che admi­nis­tra­ti­ve Entlastung.

    4. Einfluss auf zukünftige Rechtsprechung

    Die­ses Urteil wird künf­tig als Refe­renz­fall die­nen, ins­be­son­de­re in Strei­tig­kei­ten rund um:

    • Haus­meis­ter­diens­te

    • Gar­ten­pfle­ge

    • Win­ter­dienst

    • Haus­rei­ni­gung

    Über­all dort, wo Ver­mie­ter eige­nes Per­so­nal ein­set­zen, bie­tet das Urteil eine kla­re Orientierung.

    5. Transparenz bleibt dennoch wichtig

    Auch wenn das Urteil Ver­mie­ter stärkt, soll­ten sie:

    • stets meh­re­re Dritt­an­ge­bo­te einholen,

    • Leis­tun­gen klar beschreiben,

    • Ange­bo­te dokumentieren,

    • auf rea­lis­ti­sche Prei­se achten.

    Dies ver­hin­dert spä­te­re Streitigkeiten.

    Fazit

    Mit dem Urteil VIII ZR 41/12 schafft der BGH Klar­heit über ein The­ma, das in der Pra­xis häu­fig zu Kon­flik­ten führt. Die Mög­lich­keit, Betriebs­kos­ten auf Basis fik­ti­ver Kos­ten abzu­rech­nen, stärkt die Rechts­si­cher­heit für Ver­mie­ter und schafft kla­re Leit­plan­ken für Mie­ter. Vor­aus­set­zung bleibt jedoch, dass die ange­setz­ten Wer­te durch kon­kre­te Dritt­an­ge­bo­te nach­voll­zieh­bar belegt werden.

    Damit wird eine trans­pa­ren­te, prak­ti­ka­ble und rechts­si­che­re Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung mög­lich, ohne dass inter­ne Struk­tu­ren offen­ge­legt oder kom­plex abge­grenzt wer­den müssen.

    (BGH-Urteil v. 14.11.2012, Az. VIII ZR 41/12)

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