• BGH: Spendenzusage beim Erwerb vermieteter Immobilie

    Spen­den­zu­sa­ge beim Erwerb ver­mie­te­ter Immo­bi­lie – die­se Kon­stel­la­ti­on klingt unge­wöhn­lich, ist aber in der Pra­xis kei­nes­wegs sel­ten. Gera­de bei gewerb­li­chen Miet­ver­hält­nis­sen mit gemein­nüt­zi­gen Mie­tern fin­den sich krea­ti­ve Ver­trags­ge­stal­tun­gen. Sie ver­bin­den Miet­zah­lun­gen mit Spen­den­zu­sa­gen. Ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs bringt nun drin­gend benö­tig­te Klar­heit. Es beant­wor­tet die Fra­ge, ob sol­che Spen­den­zu­sa­gen beim Ver­kauf einer Immo­bi­lie auto­ma­tisch auf den Erwer­ber übergehen.

    Das Urteil rich­tet sich an Inves­to­ren, Ver­mie­ter, Ver­wal­ter und Bera­ter. Es betrifft steu­er­li­che Gestal­tun­gen eben­so wie miet­recht­li­che Grund­sät­ze. Der fol­gen­de Bei­trag erläu­tert den Fall, ord­net die Ent­schei­dung ein und zeigt die prak­ti­schen Fol­gen auf.

    Was ist passiert? – Spendenzusage im Mietvertrag

    Im Zen­trum des Falls stand ein gewerb­li­ches Miet­ver­hält­nis. Eine gemein­nüt­zi­ge Stif­tung betrieb ein Muse­um in inner­städ­ti­schen Räu­men. Ver­mie­te­rin war zunächst eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts. Der Miet­ver­trag sah eine fes­te Mie­te vor. Zusätz­lich sag­ten die Gesell­schaf­ter der Ver­mie­te­rin der Stif­tung regel­mä­ßi­ge Spen­den zu.

    Die­se Spen­den hat­ten eine kla­re Funk­ti­on. Sie soll­ten der Stif­tung ermög­li­chen, die ver­ein­bar­te Mie­te wirt­schaft­lich auf­zu­brin­gen. Die Zah­lun­gen wur­den über Jah­re hin­weg geleis­tet. Par­al­lel exis­tier­te eine schrift­li­che „Abwick­lungs­ver­ein­ba­rung“. Die­se regel­te den Zah­lungs­fluss detailliert.

    Spä­ter wech­sel­te die Ver­mie­ter­sei­te. Zunächst tra­ten die Gesell­schaf­ter per­sön­lich in den Miet­ver­trag ein. Anschlie­ßend wur­de das Grund­stück an eine neue Eigen­tü­me­rin ver­kauft. Im Kauf­ver­trag war gere­gelt, dass der Käu­fer wirt­schaft­lich die Spen­den­ver­pflich­tung über­neh­men sollte.

    Nach dem Eigen­tums­über­gang blie­ben die Spen­den­zah­lun­gen aus. Die Stif­tung konn­te die Mie­te nicht mehr zah­len. Die neue Eigen­tü­me­rin kün­dig­te frist­los. Es kam zum Rechtsstreit.

    Hintergründe – Spendenzusage im Kaufvertrag

    Zen­tral für den Fall ist § 566 BGB. Die Vor­schrift ist bekannt als „Kauf bricht nicht Mie­te“. Sie schützt Mie­ter beim Eigen­tü­mer­wech­sel. Der Erwer­ber tritt kraft Geset­zes in das Miet­ver­hält­nis ein.

    Der Ein­tritt betrifft jedoch nicht jede denk­ba­re Ver­pflich­tung. Erfasst wer­den nur Rech­te und Pflich­ten, die miet­recht­li­cher Natur sind oder untrenn­bar mit dem Miet­ver­trag ver­bun­den sind. Genau hier lag der Streitpunkt.

    Spen­den­zu­sa­gen sind im Zivil­recht regel­mä­ßig Schen­kungs­ver­spre­chen. Sie sind unent­gelt­lich. Sie unter­lie­gen beson­de­ren Form­vor­schrif­ten. Gleich­zei­tig kön­nen sie wirt­schaft­lich eng mit einem Miet­ver­trag ver­knüpft sein.

    Die Fra­ge lau­te­te daher: Wird aus wirt­schaft­li­cher Ver­knüp­fung eine recht­li­che Einheit?

    Worüber wurde gestritten? – Spendenzusage als Rechtsproblem

    Die Par­tei­en strit­ten über meh­re­re Punkte.

    1. War die Spen­den­zu­sa­ge ein Scheingeschäft?
    2. Han­del­te es sich um eine ver­deck­te Mietreduzierung?
    3. War die Spen­den­zu­sa­ge miet­ver­trag­li­cher Bestandteil?
    4. Ging die Ver­pflich­tung gemäß § 566 BGB auf die Erwer­be­rin über?

    Das Ober­lan­des­ge­richt bejah­te vie­le die­ser Fra­gen. Es sah die Spen­den­zu­sa­ge als ver­deck­te Mietab­re­de. Des­halb nahm es einen Über­gang auf die Käu­fe­rin an. Der Bun­des­ge­richts­hof wider­sprach grundlegend.

    Urteil des Gerichts – Spendenzusage beim Erwerb vermieteter Immobilie verneint

    Der Bun­des­ge­richts­hof hob das Beru­fungs­ur­teil auf. Er stell­te klar:

    Eine Spen­den­zu­sa­ge beim Erwerb ver­mie­te­ter Immo­bi­lie geht nicht kraft Geset­zes auf den Käu­fer über. § 566 BGB ist nicht anwend­bar. Dies gilt auch dann, wenn die Spen­den wirt­schaft­lich der Miet­zah­lung die­nen. Ent­schei­dend ist die recht­li­che Ein­ord­nung, nicht der wirt­schaft­li­che Zweck. Der Senat ver­wies die Sache an das Ober­lan­des­ge­richt zurück. Dort sind wei­te­re Fest­stel­lun­gen nötig.

    Begründung des Urteils – Warum die Spendenzusage beim Erwerb vermieteter Immobilie nicht übergeht

    Die Begrün­dung des Bun­des­ge­richts­hofs ist viel­schich­tig. Sie ent­hält wich­ti­ge Leitlinien.

    1. Keine Scheingeschäfte nach § 117 BGB

    Der BGH ver­warf die Annah­me eines Schein­ge­schäfts. Die Ver­trags­ge­stal­tung war steu­er­lich moti­viert. Das macht sie nicht unwirksam.

    Ein Schein­ge­schäft liegt nur vor, wenn die Par­tei­en die Rechts­fol­gen nicht wol­len. Hier war das Gegen­teil der Fall. Die steu­er­li­che Aner­ken­nung setz­te zivil­recht­li­che Wirk­sam­keit voraus.

    2. Spendenzusage ist rechtlich selbständig

    Die Spen­den­zu­sa­ge war kein Miet­be­stand­teil. Sie begrün­de­te kei­ne miet­recht­li­che Pflicht. Sie war recht­lich eigenständig.

    Der wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang reicht nicht aus. Maß­geb­lich ist eine objek­ti­ve Betrach­tung des Vertragsinhalts.

    3. Enge Auslegung des § 566 BGB

    Der Senat betont erneut: § 566 BGB ist eng aus­zu­le­gen. Der Erwer­ber soll geschützt wer­den. Er soll nicht unvor­her­seh­ba­re Zusatz­las­ten übernehmen.

    Nur ech­te miet­ver­trag­li­che Pflich­ten gehen über. Spen­den­zu­sa­gen gehö­ren nicht dazu.

    4. Keine automatische Bindung durch Kaufvertrag

    Auch Rege­lun­gen im Kauf­ver­trag ändern dar­an nichts. Ver­pflich­tun­gen zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer begrün­den kei­ne Rech­te des Mieters.

    Ein Über­gang wäre nur mög­lich bei einem ech­ten Ver­trag zuguns­ten Drit­ter. Ob ein sol­cher vor­liegt, muss das Beru­fungs­ge­richt noch klären.

    5. Formmängel der Spendenzusage

    Der BGH weist zusätz­lich auf § 518 BGB hin. Schen­kungs­ver­spre­chen bedür­fen der nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Die­se fehl­te hier. Auch dies spricht gegen eine Durch­setz­bar­keit gegen­über dem Erwerber.

    Bedeutung für die Zukunft

    Das Urteil hat erheb­li­che prak­ti­sche Bedeutung.

    Für Immobilienkäufer

    Käu­fer gewin­nen Rechts­si­cher­heit. Sie haf­ten nicht auto­ma­tisch für unge­wöhn­li­che Neben­ab­re­den. Eine sorg­fäl­ti­ge Due-Dili­gence bleibt den­noch uner­läss­lich. Spen­den­zu­sa­gen soll­ten aus­drück­lich geprüft wer­den. Ihre Über­nah­me muss klar gere­gelt sein.

    Für Verkäufer

    Ver­käu­fer müs­sen beach­ten: Zusa­gen an Mie­ter bin­den den Erwer­ber nicht auto­ma­tisch. Wer Kon­ti­nui­tät will, braucht kla­re ver­trag­li­che Lösungen.

    Für Mieter

    Gemein­nüt­zi­ge Mie­ter soll­ten sich nicht auf blo­ße wirt­schaft­li­che Abhän­gig­kei­ten ver­las­sen. Rech­te müs­sen recht­lich abge­si­chert sein. Ein ech­ter Ver­trag zuguns­ten Drit­ter kann nötig sein.

    Für Berater und Verwalter

    Das Urteil zeigt die Gren­zen krea­ti­ver Ver­trags­ge­stal­tung. Steu­er­li­che Moti­ve dür­fen zivil­recht­li­che Klar­heit nicht ersetzen.

    Emp­feh­lens­wert sind:

    • kla­re Vertragsstrukturen

    • ein­deu­ti­ge Zuord­nung von Pflichten

    • nota­ri­el­le Absi­che­rung bei Spendenzusagen

    Für das Mietrecht insgesamt

    Der Bun­des­ge­richts­hof stärkt die Sys­te­ma­tik des Miet­rechts. Wirt­schaft­li­che Betrach­tun­gen erset­zen kei­ne recht­li­che Prüfung.

    Das Urteil fügt sich naht­los in die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung des XII. Zivil­se­nats ein. Die Ent­schei­dung bringt Klar­heit in ein kom­ple­xes Feld. Eine Spen­den­zu­sa­ge beim Erwerb ver­mie­te­ter Immo­bi­lie bleibt grund­sätz­lich außer­halb des Miet­rechts. § 566 BGB schützt Mie­ter, aber nicht gren­zen­los. Erwer­ber haf­ten nur für ech­te miet­ver­trag­li­che Pflich­ten. Wirt­schaft­li­che Hilfs­kon­struk­tio­nen rei­chen nicht aus.

    Das Urteil mahnt zu Sorg­falt. Es zeigt zugleich, wie wich­tig kla­re Ver­trä­ge sind.

    (BGH-Urteil v. 19.11.2025, Az. XII ZR 106/23)

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