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  • BGH: Vermieter kann fehlendem Umlageschlüssel im Mietvertrag einseitig festlegen

    Ist im Miet­ver­trag kein Umla­ge­schlüs­sel ver­ein­bart, kann der Ver­mie­ter mit der ers­ten Abrech­nung den künf­ti­gen Umla­ge­schlüs­sel ein­sei­tig fest­le­gen und ent­schei­den, ob die Betriebs­kos­ten nach Wohn­flä­che oder Anzahl der Mie­ter pro Woh­nung abge­rech­net wird. Den Miet­ver­trags­par­tei­en im Wohn­raum­miet­recht steht es frei, anstel­le eines kon­kre­ten Umla­ge­schlüs­sels ein ein­sei­ti­ges Leis­tungs­be­stim­mungs­recht nach bil­li­gem Ermes­sen des Ver­mie­ters zu ver­ein­ba­ren, da die Rege­lung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abding­bar ist. 

    Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ent­schie­den, dass ein Ver­mie­ter das Recht hat, im Fal­le eines feh­len­den Umla­ge­schlüs­sels im Miet­ver­trag, mit der ers­ten Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung den künf­ti­gen Umla­ge­schlüs­sel ein­sei­tig fest­zu­le­gen. Dies bedeu­tet, dass der Ver­mie­ter ent­schei­den kann, ob die Betriebs­kos­ten nach Wohn­flä­che oder Anzahl der Mie­ter pro Woh­nung abge­rech­net wer­den, wenn dies im Miet­ver­trag nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wurde.

    Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass der gewähl­te Umla­ge­schlüs­sel fair und ange­mes­sen sein muss. Auch muss die Wahl des Umla­ge­schlüs­sels dem Mie­ter gegen­über trans­pa­rent dar­ge­stellt werden.

    (BGH, Urteil vom 5. Novem­ber 2014 – VIII ZR 257/13)

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