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  • BGH: Schonfrist heilt ordentliche Kündigung auch weiterhin nicht

    Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass der Aus­gleich eines Miet­rück­stands inner­halb der Schon­frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) ledig­lich Aus­wir­kun­gen auf eine frist­lo­se Kün­di­gung auf­grund von § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat, aber nicht auf eine ordent­li­che Kün­di­gung auf­grund des­sel­ben Miet­rück­stands unter Beru­fung auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Dies ent­spricht dem kla­ren Wil­len des Gesetz­ge­bers und darf daher von Rich­tern nicht auf­grund eige­ner rechts­po­li­ti­scher Über­zeu­gun­gen ver­än­dert wer­den. Der Fall wur­de an eine ande­re Kam­mer des Beru­fungs­ge­richts zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurückverwiesen.

    (Urt. v. 05.10.2022 Az. VIII ZR 307/21)

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