• Besenrein und Schadensersatz: Was Vermieter verlangen dürfen

    Besen­rein und Scha­dens­er­satz: Zwei Begrif­fe mit gro­ßer Wir­kung. Kaum ein Wohn­raum­miet­ver­hält­nis endet ohne Streit über den Zustand der Woh­nung. Ver­mie­ter erwar­ten oft mehr, als sie recht­lich ver­lan­gen dür­fen. Mie­ter unter­schät­zen dage­gen manch­mal ihre Pflich­ten. Ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs bringt hier seit Jah­ren Klarheit.

    Wir erklä­ren ver­ständ­lich, was „besen­rein“ wirk­lich bedeu­tet. Er zeigt außer­dem, wann ein Ver­mie­ter Scha­dens­er­satz ver­lan­gen kann – und wann nicht.

    Was ist passiert?

    Die Mie­ter bewohn­ten die Woh­nung über vier Jah­re. Wäh­rend die­ser Zeit rauch­ten sie in den Räu­men. Ein Rauch­ver­bot war nicht ver­ein­bart. Nach dem Aus­zug ver­lang­te der Ver­mie­ter umfang­rei­chen Schadensersatz.

    Er rüg­te star­ke Niko­tin­ab­la­ge­run­gen. Wän­de, Decken und Türen sei­en ver­schmutzt. Fens­ter sei­en nicht gerei­nigt. Küche und Kel­ler sei­en unge­pflegt. Zudem berief sich der Ver­mie­ter auf eine Pflicht zur „besen­rei­nen“ Rückgabe.

    Der Ver­mie­ter for­der­te über 9.000 Euro. Die Mie­ter wei­ger­ten sich. Amts­ge­richt und Land­ge­richt wie­sen die Kla­ge ab. Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tig­te die­se Entscheidungen.

    Hintergründe – Besenrein und Schadensersatz als Dauerproblem

    Der Begriff „besen­rein“ taucht in vie­len Miet­ver­trag auf. Den­noch bleibt er unklar. Vie­le Ver­mie­ter set­zen ihn mit gründ­li­cher Rei­ni­gung gleich. Das ist recht­lich falsch.

    Gleich­zei­tig besteht Unsi­cher­heit beim Scha­dens­er­satz. Ver­mie­ter ver­wech­seln oft nor­ma­le Abnut­zung mit ersatz­fä­hi­gem Scha­den. Das Urteil trennt die­se Berei­che sauber.

    Zen­tral sind drei Vorschriften:

    Sie bil­den das Fun­da­ment der Entscheidung.

    Worüber wurde gestritten? 

    Der Streit kon­zen­trier­te sich auf zwei Fragen.

    1. Was schul­det der Mie­ter bei „besen­rei­ner“ Rückgabe?
    2. Wann besteht ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Vermieters?

    Der Ver­mie­ter mein­te:
    Niko­tin­be­lä­ge sei­en Schä­den.
    Fens­ter sei­en zu rei­ni­gen.
    Küche und Kel­ler sei­en gründ­lich zu säubern.

    Die Mie­ter wider­spra­chen. Sie berie­fen sich auf nor­ma­len Gebrauch.

    Urteil des Gerichts – Besenrein und Schadensersatz klar begrenzt

    Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied eindeutig:

    Besen­rein bedeu­tet nur die Besei­ti­gung gro­ber Ver­schmut­zun­gen.
    Scha­dens­er­satz setzt eine Pflicht­ver­let­zung voraus.

    Bei­des lag hier nicht vor.

    Der Ver­mie­ter erhielt kei­nen Ersatz. Die Kau­ti­on war auszuzahlen.

    Begründung des Urteils – Besenrein und Schadensersatz rechtlich erklärt

    1. Was bedeutet „besenrein“ rechtlich?

    Der Begriff ist objek­tiv aus­zu­le­gen. Maß­geb­lich ist das all­ge­mei­ne Sprachverständnis.

    „Besen­rein“ heißt: Mit dem Besen grob gereinigt.

    Das umfasst:

    • Ent­fer­nen von Müll
    • Besei­ti­gung gro­ber Verschmutzungen
    • Weg­fe­gen von Staubansammlungen

    Nicht geschul­det sind:

    • Fens­ter­put­zen
    • Grund­rei­ni­gung
    • Ent­fer­nung von Gebrauchsspuren
    • Besei­ti­gung von Nikotinfilmen

    Der BGH betont: „Besen­rein“ ist kei­ne Endreinigung.

    2. Besenrein und Rauchen

    Niko­tin­ab­la­ge­run­gen sind typi­sche Gebrauchs­spu­ren.
    Sie ent­ste­hen bei nor­ma­lem Wohnen.

    Ohne Rauch­ver­bot ist Rau­chen erlaubt.
    Auch inten­si­ves Rau­chen genügt nicht.

    Niko­tin­spu­ren sind daher kein Schmutz im Sin­ne von „besen­rein“.

    3. Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters?

    Scha­dens­er­satz setzt voraus:

    • Pflicht­ver­let­zung
    • Ver­tre­ten­müs­sen
    • Scha­den

    Nor­ma­le Abnut­zung genügt nicht.

    § 538 BGB schützt den Mie­ter. Abnut­zung durch ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch ist erlaubt.

    4. Keine Pflichtverletzung durch Rauchen

    Der BGH stellt klar:

    Rau­chen ist Teil der Lebens­füh­rung.
    Es ist sozialadäquat.

    Ohne aus­drück­li­ches Ver­bot liegt kei­ne Pflicht­ver­let­zung vor.

    Damit ent­fällt jeder Schadensersatzanspruch.

    5. Abgrenzung: Abnutzung oder Schaden

    Das Urteil zieht eine kla­re Linie.

    Abnut­zung:

    • Ver­gilb­te Wände
    • Gerü­che
    • leich­te Verfärbungen

    Scha­den:

    • Brand­lö­cher
    • zer­stör­te Böden
    • mas­si­ve Substanzverletzungen

    Nur Schä­den sind ersatzfähig.

    6. Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln

    Zusätz­lich erklär­te der BGH die Reno­vie­rungs­klau­seln für unwirk­sam.
    Sie ent­hiel­ten star­re Fristen.

    Die Fol­ge:

    Die Reno­vie­rungs­pflicht blieb beim Ver­mie­ter.
    Auch des­halb bestand kein Schadensersatzanspruch.

    Bedeutung für die Zukunft

    1. Folgen für Vermieter

    Ver­mie­ter soll­ten Erwar­tun­gen prü­fen.
    „Besen­rein“ ist ein nied­ri­ger Standard.

    Scha­dens­er­satz ist die Aus­nah­me.
    Er erfor­dert kla­re Pflichtverletzungen.

    Emp­feh­lun­gen:

    • Ver­trä­ge prä­zi­se formulieren
    • Erwar­tun­gen rea­lis­tisch halten
    • Abnut­zung einkalkulieren

    2. Folgen für Mieter

    Mie­ter pro­fi­tie­ren von Rechts­si­cher­heit. Sie müs­sen nicht überreinigen.

    Besen­rein reicht aus. Nor­ma­le Gebrauchs­spu­ren sind erlaubt.

    Den­noch gilt: Gro­ber Schmutz ist zu entfernen.

    3. Folgen für Hausverwalter

    Ver­wal­ter soll­ten bei Über­ga­ben ver­mit­teln. Kon­flik­te ent­ste­hen oft aus Unwissen.

    Über­ga­be­pro­to­kol­le sind wich­tig. Sie soll­ten objek­tiv bleiben.

    4. Bedeutung für Schadensersatzprozesse

    Das Urteil begrenzt Kla­gen deut­lich. Beweis­last liegt beim Vermieter.

    Er muss darlegen:

    • Pflicht­ver­let­zung
    • außer­ge­wöhn­li­chen Zustand
    • kon­kre­te Schäden

    Pau­scha­le Behaup­tun­gen rei­chen nicht.

    Typische Irrtümer zu Besenrein und Schadensersatz

    • Irr­tum 1:
      Besen­rein bedeu­tet gründ­lich gerei­nigt.
      Das ist falsch.
    • Irr­tum 2:
      Niko­tin ist immer ein Scha­den.
      Das stimmt nicht.
    • Irr­tum 3:
      Der Mie­ter muss reno­vie­ren.
      Nur bei wirk­sa­mer Vereinbarung.

    Grenzfälle: Wann Schadensersatz doch möglich ist

    Der BGH lässt Aus­nah­men zu. Beispiele:

    • extrem kur­ze Mietzeit
    • mas­si­ve Verfärbungen
    • Sub­stanz­schä­den
    • Brand­spu­ren

    Die­se Fäl­le sind sel­ten. Sie müs­sen bewie­sen werden.

    Fazit: Besenrein und Schadensersatz realistisch bewerten

    Das Urteil schafft kla­re Leitlinien.

    Besen­rein bedeu­tet wenig.
    Scha­dens­er­satz bleibt die Ausnahme.

    Ver­mie­ter tra­gen das Abnut­zungs­ri­si­ko. Mie­ter schul­den nur ordent­li­che Rück­ga­be. Das Urteil schützt vor Über­for­de­rung. Es för­dert fai­re Mietverhältnisse.

    (BGH-Urteil v. 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05)

    Sie wol­len das The­ma ver­tie­fen? Schau­en Sie in unse­rem Semi­nar „Miet­recht“ vor­bei.