• BGH-Urteil zur Mietpreisbremse: Staffelmiete & Vormiete

    Ein neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Miet­preis­brem­se und Staf­fel­mie­te schafft Klar­heit bei der Berech­nung zuläs­si­ger Miet­hö­hen. Dem­nach blei­ben nicht wirk­sam gewor­de­ne Staf­fel­miet­erhö­hun­gen unbe­rück­sich­tigt. Maß­geb­lich ist allein die zuletzt gezahl­te Vormiete.

    Mietpreisbremse und Staffelmiete: Was ist passiert?

    Im kon­kre­ten Fall klag­te eine Ber­li­ner Mie­te­rin gegen ihre Ver­mie­te­rin auf Rück­zah­lung über­höh­ter Mie­ten und auf Rück­erstat­tung einer teil­wei­se ein­be­hal­te­nen Kau­ti­on. Hin­ter­grund war eine Miet­staf­fel­ver­ein­ba­rung und die Über­tra­gung von Schön­heits­re­pa­ra­tur­kos­ten auf die Mieterin.

    Hintergründe

    Die Woh­nung lag in einem Gebiet mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt, wes­halb die Miet­preis­brem­se Anwen­dung fand. Im Miet­ver­trag war eine jähr­li­che Staf­fe­lung der Net­to­kalt­mie­te ver­ein­bart. Zusätz­lich war die Mie­te­rin zur antei­li­gen Kos­ten­tra­gung für Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren bei vor­zei­ti­gem Aus­zug verpflichtet.

    Nach ihrem Aus­zug for­der­te die Ver­mie­te­rin Schön­heits­re­pa­ra­tur­kos­ten und ver­wei­ger­te einen Teil der Kau­ti­on. Die Mie­te­rin ver­lang­te die Rück­zah­lung über­höh­ter Miet­zah­lun­gen auf­grund eines Ver­sto­ßes gegen die Mietpreisbremse.

    Worüber wurde gestritten?

    Im Zen­trum stan­den zwei Aspekte:

    1. Ob bei der Ermitt­lung der zuläs­si­gen Miet­hö­he nach der Miet­preis­brem­se nicht wirk­sam gewor­de­ne Staf­fel­miet­erhö­hun­gen aus dem Vor­miet­ver­hält­nis berück­sich­tigt wer­den dürfen.
    2. Die Zuläs­sig­keit einer Klau­sel zur antei­li­gen Kos­ten­tra­gung bei Schönheitsreparaturen.

    Die Ver­mie­te­rin ver­trat die Ansicht, die ver­ein­bar­te Staf­fel­mie­te sei recht­mä­ßig und die Ver­trags­klau­seln zulässig.

    Das Urteil des BGH

    Der BGH ent­schied am 8. April 2025 zuguns­ten der Mie­te­rin. Die Rich­ter bestä­tig­ten, dass nicht wirk­sam gewor­de­ne Miet­staf­feln im Vor­miet­ver­hält­nis nicht maß­geb­lich sind. Aus­schlag­ge­bend ist allein die zuletzt tat­säch­lich gezahl­te Mie­te (BGH, VIII ZR 245/22).

    Die Ver­mie­te­rin muss­te somit über­höh­te Miet­be­trä­ge zurück­zah­len und die ein­be­hal­te­ne Kau­ti­on voll­stän­dig erstatten.

    Begründung des Urteils

    Der BGH beton­te, dass bei Gel­tung der Miet­preis­brem­se aus­schließ­lich die zuletzt gezahl­te Vor­mie­te ent­schei­dend sei. Zukünf­ti­ge, noch nicht wirk­sam gewor­de­ne Miet­staf­feln sei­en recht­lich irrele­vant und dürf­ten bei der Berech­nung der zuläs­si­gen Mie­te nicht berück­sich­tigt werden.

    Die Klau­sel zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren wur­de eben­falls ver­wor­fen, da sie als All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung Mie­ter unan­ge­mes­sen benach­tei­li­ge und nicht indi­vi­du­ell aus­ge­han­delt wurde.

    Bedeutung für die Zukunft

    Die­ses Urteil stellt klar, wie bei Gel­tung der Miet­preis­brem­se Miet­ver­trä­ge und ins­be­son­de­re Staf­fel­mie­ten zukünf­tig bewer­tet wer­den müs­sen. Ver­mie­ter müs­sen künf­tig aus­schließ­lich die zuletzt gezahl­te Vor­mie­te berücksichtigen.

    Die Ent­schei­dung ver­deut­licht außer­dem, dass Klau­seln zu Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren nur bei indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­rung recht­lich Bestand haben. Ver­mie­ter wer­den somit ver­mehrt dar­auf ach­ten müs­sen, Ver­trags­klau­seln indi­vi­du­ell aus­zu­han­deln, um recht­li­chen Kon­flik­ten vorzubeugen.

    (BGH-Urteil v. 8.4.2025 Az. VIII ZR 245/22)