• Mietervorkaufsrecht bei Umwandlung neu definiert

    Mietervorkaufsrecht bei Umwandlung: Ein Urteil mit großer Tragweite

    Das Mie­ter­vor­kaufs­recht bei Umwand­lung spielt seit Jah­ren eine wich­ti­ge Rol­le im Miet­recht. Nun hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einer umfang­rei­chen Ent­schei­dung deut­lich gemacht, wie weit die­ses Recht tat­säch­lich reicht. Das Urteil betrifft die Fra­ge, ob ein Mie­ter ein Vor­kaufs­recht hat, wenn eine ver­mie­te­te Dop­pel­haus­hälf­te nach einer Real­tei­lung an eine per­so­nen­iden­ti­sche, aber recht­lich sepa­ra­te Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft ver­kauft wird.

    Die­ses Urteil bringt Klar­heit in eine juris­tisch kom­ple­xe Kon­stel­la­ti­on, die in der Pra­xis häu­fig vor­kommt: Eigen­tü­mer­struk­tu­ren ändern sich, Ver­mie­ter lagern Immo­bi­li­en in ande­re Gesell­schaf­ten aus, füh­ren Umstruk­tu­rie­run­gen durch oder nut­zen ver­schie­de­ne Gesell­schafts­for­men für steu­er­li­che oder orga­ni­sa­to­ri­sche Zwe­cke. Gera­de in sol­chen Situa­tio­nen stellt sich die Fra­ge: Ent­steht ein Vor­kaufs­recht? Und wenn ja, wann und in wel­chem Umfang?

    Der BGH beant­wor­tet die­se Fra­gen nun ein­deu­ti­ger, als vie­le Juris­ten bis­lang ange­nom­men hat­ten. Grund­la­ge der fol­gen­den Ana­ly­se sind die aus­führ­li­chen Ent­schei­dungs­grün­de im Urteil VIII ZR 18/24 vom 8. Okto­ber 2025.

    Was ist passiert? Mietervorkaufsrecht bei Umwandlung vor Gericht

    Der Fall beginnt im Jahr 2000 in Bran­den­burg. Die Klä­ger mie­te­ten seit März 2000 eine Dop­pel­haus­hälf­te. Ver­mie­te­rin war eine GmbH, deren allei­ni­ger Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer eine Per­son war, die zugleich die Kom­ple­men­tä­rin einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft – der W. KG – war.

    Das Grund­stück wur­de real geteilt. Anschlie­ßend ver­kauf­te die GmbH das nun ent­stan­de­ne Teil­grund­stück mit der Dop­pel­haus­hälf­te an die W. KG – also eine Gesell­schaft, an der die GmbH selbst als Kom­man­di­tis­tin betei­ligt war. Der Kauf­preis lag bei 400.000 DM. Die Mie­ter erfuh­ren damals nichts über die­sen Verkauf.

    In den fol­gen­den Jah­ren erhiel­ten die Mie­ter meh­re­re Kauf­an­ge­bo­te – aller­dings zu Prei­sen deut­lich über dem damals erziel­ten Kauf­preis. Ein Kauf kam nie zustan­de. Erst 2019 erklär­ten die Mie­ter, sie woll­ten ihr aus ihrer Sicht bestehen­des Vor­kaufs­recht aus­üben. Die Ver­mie­te­rin lehn­te ab.

    Die Mie­ter klag­ten dar­auf­hin auf Scha­dens­er­satz wegen ver­ei­tel­ten Vor­kaufs­rechts. Sie berech­ne­ten die Dif­fe­renz zwi­schen dem dama­li­gen Kauf­preis und dem heu­ti­gen Ver­kehrs­wert – rund 195.483 Euro. Amts­ge­richt und Land­ge­richt wie­sen die Kla­ge ab. Erst der BGH kor­ri­gier­te die­se Entscheidungen.

    Hintergründe: Mietervorkaufsrecht bei Umwandlung im rechtlichen Rahmen

    Das Mie­ter­vor­kaufs­recht bei Umwand­lung beruht auf § 577 BGB (bzw. frü­her § 570b BGB aF). Es ent­steht, wenn:

    1. die Miet­woh­nung in Woh­nungs­ei­gen­tum umge­wan­delt wird oder

    2. eine Umwand­lung beab­sich­tigt ist und

    3. die Woh­nung an einen Drit­ten ver­kauft wird.

    Das Gesetz schützt Mie­ter vor spe­ku­la­ti­ven Umwand­lun­gen und einer dadurch dro­hen­den Ver­drän­gung. Gleich­zei­tig soll dem Mie­ter die Mög­lich­keit eröff­net wer­den, die von ihm bewohn­te Woh­nung zu den Kon­di­tio­nen zu erwer­ben, die ein Drit­ter zu zah­len bereit ist.

    Beson­ders wich­tig ist dabei der Begriff „Drit­ter“. Wer gilt als Drit­ter? Die­ser Fall zeigt, dass die­se Fra­ge zen­tral ist.

    Auch die Real­tei­lung eines Grund­stücks – also die Auf­tei­lung eines grö­ße­ren Grund­stücks in ein­zel­ne Flur­stü­cke – wird von der Recht­spre­chung ana­log wie eine Umwand­lung in Woh­nungs­ei­gen­tum behan­delt. Die­se Linie bestä­tigt der BGH erneut.

    Worüber wurde gestritten? Mietervorkaufsrecht bei Umwandlung und der Dritterwerb

    Der zen­tra­le Streit­punkt war die Fra­ge: Lag ein Ver­kauf „an einen Drit­ten“ vor, obwohl Ver­käu­fe­rin und Käu­fe­rin per­so­nell iden­tisch besetzt waren?

    Die Ver­mie­te­rin argumentierte:

    • Die W. KG sei wirt­schaft­lich iden­tisch mit der GmbH, die das Grund­stück ver­kauft habe.

    • Es habe sich um eine inter­ne Umstruk­tu­rie­rung gehandelt.

    • Des­halb kön­ne kein Vor­kaufs­recht entstehen.

    Das Land­ge­richt Pots­dam folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on zum Teil. Zwar bejah­te es ein Vor­kaufs­recht, hielt aber des­sen Gel­tend­ma­chung für rechts­miss­bräuch­lich. Zudem ging es davon aus, dass die Mie­ter durch jah­re­lan­ge Untä­tig­keit ihr Recht ver­wirkt hätten.

    Der BGH sah das kom­plett anders – und kor­ri­gier­te die Vor­in­stanz in wesent­li­chen Punkten.

    Urteil des Gerichts: Mietervorkaufsrecht bei Umwandlung konsequent bejaht

    Der BGH hob das Urteil voll­stän­dig auf. Sei­ne Ent­schei­dung lässt sich in meh­re­ren Kern­punk­ten zusammenfassen:

    1. Verkauf an eine Personenhandelsgesellschaft ist Verkauf an einen Dritten

    Auch bei per­so­nel­ler Iden­ti­tät zwi­schen Ver­käu­fe­rin (GmbH) und Käu­fe­rin (KG) han­delt es sich um recht­lich getrenn­te Rechts­trä­ger. Des­halb ist die KG recht­lich ein Dritter.

    „Auch die Ver­äu­ße­rung an eine Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft mit per­so­nen­iden­ti­schen Gesell­schaf­tern stellt einen Ver­kauf an einen Drit­ten dar.“
    — BGH, Urteil VIII ZR 18/24

    Die­se Fest­stel­lung ist richtungsweisend.

    2. Realteilung begründet analog ein Vorkaufsrecht

    Der BGH bestä­tigt, dass eine Real­tei­lung einer Umwand­lung in Woh­nungs­ei­gen­tum gleich­ge­stellt ist.

    3. Vorkaufsrecht wurde korrekt ausgeübt

    Die Ver­mie­te­rin hat­te die Mie­ter nie über den Ver­kauf infor­miert. Daher begann die gesetz­li­che Zwei­mo­nats­frist zur Aus­übung des Vor­kaufs­rechts nie zu lau­fen. Die Aus­übung 2019 war daher nicht verspätet.

    4. Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gegeben

    Wegen der Unmög­lich­keit der Eigen­tums­ver­schaf­fung (§ 311a Abs. 2 BGB) kann ein Scha­dens­er­satz­an­spruch bestehen.

    5. Kein Rechtsmissbrauch auf Mieterseite

    Das Land­ge­richt hat­te argu­men­tiert, die Mie­ter hät­ten frü­he­re Kauf­an­ge­bo­te abge­lehnt und könn­ten daher spä­ter nicht plötz­lich das Vor­kaufs­recht bean­spru­chen. Der BGH wider­spricht klar.

    6. Keine Verwirkung des Anspruchs

    Allein der Zeit­ver­lauf reicht nicht aus. Es fehl­te ein Umstands­mo­ment. Mit die­ser Ent­schei­dung stärkt der BGH die Posi­ti­on der Mie­ter erheblich.

    Begründung des BGH: Warum das Mietervorkaufsrecht bei Umwandlung greift

    Der BGH lie­fert eine aus­führ­li­che und tief­ge­hen­de Begrün­dung. Eini­ge zen­tra­le Punkte:

    1. Der Begriff „Dritter“ ist weit auszulegen

    Der Gesetz­ge­ber woll­te Mie­ter schüt­zen – nicht nur vor spe­ku­la­ti­ven Ver­käu­fen an frem­de Unter­neh­men, son­dern auch vor kon­zern­in­ter­nen Verkäufen.

    Denn auch eine kon­zern­in­ter­ne Gesell­schaft kann:

    • spä­ter eine Ver­wer­tungs­kün­di­gung aussprechen,

    • das Objekt weiterverkaufen,

    • Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se ändern.

    Gesell­schafts­recht­li­che Iden­ti­tät der han­deln­den Per­so­nen spielt kei­ne Rol­le, solan­ge die Rechts­trä­ger ver­schie­den sind.

    2. Realteilung führt zum Vorkaufsrecht

    Auch wenn kein Woh­nungs­ei­gen­tum begrün­det wur­de, führt die Real­tei­lung zu einer ver­gleich­ba­ren Lage.

    3. Schutz vor Informationsdefiziten der Mieter

    Die Ver­mie­te­rin argu­men­tier­te, die Mie­ter hät­ten schon aus frü­he­ren Kauf­an­ge­bo­ten erken­nen müs­sen, dass ein Eigen­tü­mer­wech­sel statt­ge­fun­den hat.

    Der BGH stellt klar:

    • Der Ver­mie­ter muss aktiv informieren.

    • Mie­ter müs­sen kei­ne Nach­for­schun­gen anstellen.

    • Die gesetz­li­che Mit­tei­lungs­pflicht ist strikt.

    4. Kein Rechtsmissbrauch – auch nicht nach jahrelangen Kaufverhandlungen

    Die Ableh­nung frü­he­rer Ange­bo­te hat nichts damit zu tun, ob ein Vor­kaufs­recht besteht.

    Der Mie­ter ist nicht ver­pflich­tet, ein teu­re­res Kauf­an­ge­bot anzu­neh­men, um spä­ter das Recht zu behal­ten, die Woh­nung zum nied­ri­ge­ren Drit­ter­werbs­preis zu erwerben.

    5. Keine Verwirkung nach § 242 BGB

    Es fehl­te:

    • eine beson­de­re Vertrauenslage,

    • ent­spre­chen­de Vermögensdispositionen,

    • ein Ver­hal­ten der Mie­ter, das als treu­wid­rig anzu­se­hen wäre.

    6. Keine Verjährung des Schadensersatzanspruchs

    Da der Vor­kaufs­ver­trag erst 2019 zustan­de kam, war der Anspruch nicht verjährt.

    Bedeutung für die Zukunft: Mietervorkaufsrecht bei Umwandlung wird gestärkt

    Die­ses Urteil hat weit­rei­chen­de Fol­gen für Pra­xis und Rechtsprechung.

    1. Vermieter müssen präzise informieren

    Bei jedem Ver­kauf, der nach Real­tei­lung oder geplan­ter Umwand­lung erfolgt, muss der Mieter:

    • infor­miert werden,

    • den Ver­trag erhalten,

    • auf das Vor­kaufs­recht hin­ge­wie­sen werden.

    Unter­las­se­ne Infor­ma­ti­on kann zu Scha­dens­er­satz führen.

    2. Verkäufe an verbundene Unternehmen lösen das Vorkaufsrecht aus

    Dies betrifft besonders:

    • GmbH und GmbH & Co. KG

    • OHG, KG, GbR

    • Kon­zern­struk­tu­ren

    • Umstruk­tu­rie­run­gen, Ver­schmel­zun­gen, Umwandlungen

    Die Rechts­trä­ger müs­sen nur von­ein­an­der ver­schie­den sein. Das schützt Mie­ter auch bei inter­nen Umstrukturierungen.

    3. Schadensersatz wird zum scharfen Schwert

    Wenn der Ver­mie­ter den Mie­ter nicht infor­miert, dro­hen hohe Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen.
    Die Dif­fe­renz zwi­schen dama­li­gem Kauf­preis und aktu­el­lem Ver­kehrs­wert kann beträcht­lich sein.

    4. Rechtsberater müssen sorgfältiger prüfen

    Rechts­an­wäl­te von Ver­mie­tern müs­sen bera­ten, dass inter­ne Ver­käu­fe kei­nes­falls „unge­fähr­lich“ sind.
    Mie­ter­an­wäl­te kön­nen frü­he­re Ver­käu­fe oft noch einklagen.

    5. Rechtssicherheit für Mieter steigt

    Das Mie­ter­vor­kaufs­recht bei Umwand­lung erhält einen brei­te­ren Anwendungsbereich.

    Fazit

    Das Urteil des BGH vom 8. Okto­ber 2025 (VIII ZR 18/24) stärkt das Mie­ter­vor­kaufs­recht bei Umwand­lung in erheb­li­chem Maße. Es stellt klar, dass auch kon­zern­in­ter­ne oder per­so­nen­iden­ti­sche Ver­käu­fe an recht­lich unter­schied­li­che Gesell­schaf­ten das Vor­kaufs­recht auslösen.

    Zudem zeigt die Ent­schei­dung, dass Mie­ter selbst vie­le Jah­re spä­ter ein Vor­kaufs­recht erfolg­reich aus­üben kön­nen, wenn sie zuvor nicht ord­nungs­ge­mäß infor­miert wur­den. Ver­wir­kung und Rechts­miss­brauch sind hohe Hürden.

    Für die Immo­bi­li­en­pra­xis bedeu­tet das: Mehr Trans­pa­renz, mehr Sorg­falt – und mehr Risi­ko für Ver­mie­ter, die Umstruk­tu­rie­run­gen ohne Rück­sicht auf das Mie­ter­vor­kaufs­recht vornehmen.

    Für Mie­ter bedeu­tet es: Mehr Schutz und mehr Chan­cen, die eige­ne Immo­bi­lie zu fai­ren Kon­di­tio­nen zu erwerben.

    (BGH-Urteil v. 8.10.2025, Az. VIII ZR 18/24)

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