• Eigenbedarf und Härtefallregelung: Neues BGH-Signal

    Eigenbedarf und Härtefallregelung: Ein Beschluss mit weitreichender Wirkung

    Eigen­be­darf und Här­te­fall­re­ge­lung ste­hen im Zen­trum eines aktu­el­len Beschlus­ses des Bun­des­ge­richts­hofs. Die­ser Beschluss betrifft die Fra­ge, wie Gerich­te mit Här­te­ein­wän­den von Mie­tern umge­hen müs­sen. Der Fall zeigt, wie wich­tig die ver­fah­rens­recht­li­che Sorg­falt ist, wenn ein Mie­ter behaup­tet, ein Umzug wür­de eine unzu­mut­ba­re Här­te darstellen.

    Der BGH-Beschluss vom 28. Okto­ber 2025 (Az. VIII ZR 17/25) bringt hier deut­li­che und für die Pra­xis bedeut­sa­me Klar­heit. Er zwingt die Instanz­ge­rich­te zu beson­de­rer Sorg­falt im Umgang mit ärzt­li­chen Attes­ten und Beweis­an­trä­gen. Die Ent­schei­dung setzt neue Maß­stä­be für Streit­fäl­le rund um Eigen­be­darfs­kün­di­gun­gen und Härteeinwände.

    Im Fol­gen­den ana­ly­sie­ren wir das Urteil aus­führ­lich und zei­gen, wel­che Kon­se­quen­zen sich dar­aus für Ver­mie­ter, Mie­ter, Anwäl­te und Gerich­te ergeben. 

    Was ist passiert? Eigenbedarf und Härtefallregelung im konkreten Fall

    Der Fall betrifft eine Mie­te­rin, die seit 1993 eine rund 100 m² gro­ße Woh­nung bewohnt. Im Jahr 2021 kün­dig­ten die Klä­ger – Sohn und Schwie­ger­toch­ter der Mie­te­rin – das Miet­ver­hält­nis wegen Eigen­be­darfs. Die Woh­nung soll­te der Toch­ter der Klä­ger und deren Fami­lie die­nen. Die­se leb­ten bereits in einer sehr klei­nen Über­gangs­woh­nung im sel­ben Haus.

    Die Mie­te­rin wider­sprach der Kün­di­gung. Sie berief sich auf die Här­te­fall­re­ge­lung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB und leg­te meh­re­re ärzt­li­che Attes­te vor. Die­se beschei­nig­ten unter ande­rem eine depres­si­ve Erkran­kung, eine Ver­schlech­te­rung des kör­per­li­chen Zustands sowie erheb­li­che psy­chi­sche Belas­tun­gen im Zusam­men­hang mit einem mög­li­chen Wohnungswechsel.

    Doch sowohl Amts­ge­richt als auch Land­ge­richt wie­sen den Här­te­ein­wand zurück. Bei­de Gerich­te ent­schie­den zuguns­ten der Ver­mie­ter. Die Mie­te­rin soll­te räu­men. Die Revi­si­on wur­de nicht zugelassen.

    Erst die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de führ­te den Fall zum BGH – mit weit­rei­chen­den Folgen.

    Hintergründe: Eigenbedarf und Härtefallregelung im Mietrecht

    Eigen­be­darf und Här­te­fall­re­ge­lung ste­hen in einem klas­si­schen Spannungsverhältnis.

    Auf der einen Sei­te ste­hen die Inter­es­sen des Ver­mie­ters, die Woh­nung für nahe Ange­hö­ri­ge oder sich selbst nut­zen zu wol­len. Der Eigen­be­darf muss dabei ver­nünf­tig, nach­voll­zieh­bar und tat­säch­lich bestehen.

    Auf der ande­ren Sei­te schützt § 574 BGB den Mie­ter. Er kann der Kün­di­gung wider­spre­chen, wenn:

    • der Umzug ihn in eine unzu­mut­ba­re Här­te stür­zen würde,

    • gesund­heit­li­che Gefah­ren drohen,

    • eine Ver­schlech­te­rung des sozia­len Umfelds zu schwe­ren Fol­gen füh­ren kann,

    • Alter, Krank­heit oder psy­chi­sche Belas­tun­gen den Umzug ris­kant machen.

    Das Gesetz ver­langt eine Abwä­gung bei­der Inter­es­sen. Die Gerich­te müs­sen die­se Abwä­gung gründ­lich durchführen.

    Beson­ders wich­tig ist dabei ein Punkt: Wenn der Mie­ter gesund­heit­li­che Risi­ken gel­tend macht, müs­sen Gerich­te den Sach­ver­halt sorg­fäl­tig aufklären.

    Genau dar­an schei­ter­te das Land­ge­richt Kemp­ten im vor­lie­gen­den Fall – wie der BGH spä­ter deut­lich feststellte.

    Worüber wurde gestritten? Der Kern des Konflikts

    Der Streit ent­zün­de­te sich an zwei Punkten:

    1. Liegt wirksamer Eigenbedarf der Vermieter vor?

    Das war nach Ansicht aller Gerich­te gege­ben. Die Toch­ter der Ver­mie­ter­fa­mi­lie leb­te mit Ehe­mann und zwei klei­nen Kin­dern bereits in sehr beeng­ten Ver­hält­nis­sen. Der Bedarf war glaub­haft und nachvollziehbar.

    2. Liegt aufseiten der Mieterin eine unzumutbare Härte vor?

    Genau dar­über dreh­te sich der Kern des Verfahrens.

    Die Mie­te­rin leg­te detail­lier­te ärzt­li­che Unter­la­gen vor, die eine:

    • depres­si­ve Erkrankung,

    • psy­chi­sche Labilität,

    • Ver­schlech­te­rung des kör­per­li­chen Zustands,

    • zum Teil kogni­ti­ve Einschränkungen

    beleg­ten.

    Ein Attest aus 2024 erklär­te sogar aus­drück­lich, dass ein Umzug aus fach­ärzt­li­cher Sicht unzu­mut­bar sei.

    Doch Amts- und Land­ge­richt sahen dies anders. Sie bezeich­ne­ten den Vor­trag als „wider­sprüch­lich“ oder „nicht aus­rei­chend“. Ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten hiel­ten sie nicht für erforderlich.

    Und genau an die­ser Stel­le greift der BGH kor­ri­gie­rend ein.

    Urteil des BGH: Eigenbedarf und Härtefallregelung neu präzisiert

    Der Bun­des­ge­richts­hof hob das Urteil des Land­ge­richts teil­wei­se auf. In einem zen­tra­len Punkt sah der BGH eine Ver­let­zung des recht­li­chen Gehörs der Mie­te­rin – ein schwe­rer Verfahrensfehler.

    Die ent­schei­den­den Aus­sa­gen des BGH:

    1. Das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

    Die Attes­te waren aus­führ­lich. Sie ent­hiel­ten kla­re Aus­sa­gen zu psy­chi­schen Belas­tun­gen, Depres­sio­nen und gesund­heit­li­chen Risi­ken. Für den BGH war dies aus­rei­chend sub­stan­ti­iert, um ein Gut­ach­ten zu verlangen.

    2. Die Begründung des Landgerichts war unzulässig.

    Das Beru­fungs­ge­richt hat­te behaup­tet, der Vor­trag sei wider­sprüch­lich, weil die Mie­te­rin angeb­lich geplant habe, in zwei bis vier Jah­ren frei­wil­lig in ein Heim zu ziehen.

    Der BGH stell­te klar: Sol­che Mut­ma­ßun­gen erset­zen kei­ne fach­kun­di­ge Bewer­tung durch einen Arzt oder Sachverständigen.

    3. Das Gericht darf nicht eigene medizinische Schlussfolgerungen ziehen.

    Das Land­ge­richt hat­te ohne medi­zi­ni­sche Fach­kennt­nis behauptet:

    • die Mie­te­rin habe kei­ne psych­ia­tri­schen Erkrankungen,

    • es lägen kei­ne kogni­ti­ven Ein­schrän­kun­gen vor,

    • die psy­chi­sche Belas­tung sei teils selbst verschuldet.

    Der BGH kri­ti­sier­te dies scharf. Kein Gericht dür­fe ohne medi­zi­ni­sche Exper­ti­se Dia­gno­sen bewerten.

    4. Das rechtliche Gehör der Mieterin wurde verletzt.

    Die Wei­ge­rung, ein Gut­ach­ten ein­zu­ho­len, war eine Ver­let­zung von Art. 103 Abs. 1 GG.

    5. Die Sache wurde zurückverwiesen.

    Das Beru­fungs­ge­richt muss nun neu ver­han­deln – dies­mal mit Gutachten.

    Begründung des Urteils: Eigenbedarf und Härtefallregelung brauchen eine gründliche Tatsachenprüfung

    Der BGH lie­fert eine umfang­rei­che und für die Pra­xis äußerst wich­ti­ge Begrün­dung. Dabei geht es um die Rol­le der Gerich­te, wenn Mie­ter gesund­heit­li­che Risi­ken gel­tend machen.

    Hier die zen­tra­len Punk­te der BGH-Argumentation:

    1. Gerichte müssen Härtegründe gründlich prüfen.

    Ein Här­te­fall liegt nicht nur vor, wenn ein Mie­ter „nicht umzugs­fä­hig“ ist. Auch die ernst­haf­te Gefahr einer Ver­schlech­te­rung reicht aus.

    Dies ent­spricht der stän­di­gen Recht­spre­chung des Senats.

    2. Fachärztliche Atteste reichen als substantiiertes Vorbringen aus.

    Ein Mie­ter muss nicht selbst die medi­zi­ni­schen Fol­gen im Detail erklä­ren kön­nen. Das ist Auf­ga­be eines Gutachters.

    3. Ohne eigene medizinische Sachkunde darf das Gericht Atteste nicht verwerfen.

    Das Land­ge­richt hat­te Attes­te igno­riert oder fehlinterpretiert.

    Der BGH stellt klar:

    Gerich­te dür­fen medi­zi­ni­sche Dia­gno­sen nicht aus eige­ner Ein­schät­zung her­aus bewerten.

    4. Auch widersprüchlicher Vortrag entbindet Gerichte nicht von der Beweisaufnahme.

    Selbst wenn der Vor­trag der Mie­te­rin teil­wei­se unklar gewe­sen wäre: Ein Gericht muss trotz­dem den ange­bo­te­nen Beweis erheben.

    Ein „wider­sprüch­li­cher Vor­trag“ recht­fer­tigt kei­ne Ableh­nung eines Gutachtens.

    5. Der Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG verlangt sorgfältige Prüfung.

    Bei dro­hen­den gesund­heit­li­chen Risi­ken müs­sen Gerich­te beson­ders sorg­fäl­tig aufklären.

    6. Die Abwägung der Interessen ist erst nach sachkundiger Prüfung möglich.

    Nur ein Gut­ach­ten ermög­licht eine kor­rek­te Bewertung:

    • Wie groß ist das Risi­ko für die Mieterin?

    • Wie schwer wiegt der Eigenbedarf?

    • Ist eine zeit­lich befris­te­te Fort­set­zung denkbar?

    Erst danach kann ein Gericht entscheiden.

    Bedeutung für die Zukunft: Eigenbedarf und Härtefallregelung werden strenger geprüft

    Die­ser Beschluss ist ein deut­li­ches Signal.

    Der BGH stärkt die Rech­te von Mie­tern, ohne die Eigen­be­darfs­rech­te der Ver­mie­ter grund­sätz­lich zu schwä­chen. Ent­schei­dend ist: Die Instanz­ge­rich­te müs­sen ihre Arbeit sau­ber machen.

    1. Für Mieter

    Mie­ter, die gesund­heit­li­che Risi­ken gel­tend machen, haben künftig:

    • bes­se­re Chan­cen, Gehör zu finden,

    • ein Recht auf gründ­li­che Prüfung,

    • Anspruch auf Ein­ho­lung eines Gut­ach­tens, wenn Attes­te vorliegen.

    Attes­te müs­sen ernst genom­men werden.

    2. Für Vermieter

    Ver­mie­ter müs­sen damit rechnen:

    • Här­te­ein­wän­de wer­den sorg­fäl­ti­ger geprüft,

    • Ver­fah­ren kön­nen län­ger dauern,

    • die Anfor­de­run­gen an eine Räu­mungs­kla­ge steigen.

    Den­noch bleibt klar: Eigen­be­darf bleibt ein legi­ti­mer Kündigungsgrund.

    3. Für Gerichte

    Der BGH zeigt sel­ten so deut­lich ver­fah­rens­recht­li­che Feh­ler auf.

    Zukünf­tig gilt:

    • Attes­te nicht ignorieren.

    • Kei­ne eige­nen medi­zi­ni­schen Bewertungen.

    • Sach­ver­stän­di­ge einbeziehen.

    • Vor­brin­gen ernst nehmen.

    4. Für Anwälte

    Der Beschluss ist eine Blau­pau­se für künf­ti­ge Prozesse:

    • Mie­ter­ver­tre­ter soll­ten Attes­te so früh wie mög­lich beibringen.

    • Ver­mie­ter­ver­tre­ter müs­sen stär­ker prü­fen, wie belast­bar die Attes­te sind.

    5. Für die Rechtsentwicklung im Mietrecht

    Der Beschluss reiht sich ein in eine Linie der Recht­spre­chung, die den Schutz vul­nerabler Mie­ter stärkt.
    Gleich­zei­tig bleibt die Abwä­gung maßgeblich.

    Der Beschluss zwingt zu einer sorg­fäl­ti­gen Tat­sa­chen­fest­stel­lung – und ver­hin­dert vor­schnel­le Entscheidungen.

    Fazit

    Der Beschluss des BGH vom 28. Okto­ber 2025 (VIII ZR 17/25) setzt neue Maß­stä­be für den Umgang mit Här­te­ein­wän­den. Er stärkt die pro­zes­sua­len Rech­te von Mie­tern und ver­pflich­tet Gerich­te zu einer beson­ders sorg­fäl­ti­gen Prü­fung medi­zi­ni­scher Einwendungen.

    Für die Pra­xis bedeu­tet das mehr Rechts­si­cher­heit – aber auch höhe­re Anfor­de­run­gen an Ver­mie­ter, Mie­ter und Gerich­te.
    Eigen­be­darf und Här­te­fall­re­ge­lung blei­ben ein sen­si­bles Span­nungs­feld. Der BGH zeigt jedoch klar: Eine Ent­schei­dung darf nur nach gründ­li­cher medi­zi­ni­scher und recht­li­cher Prü­fung erfolgen.

    (BGH-Beschluss v. 28.10.2025, Az. VIII ZR 17/25)

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