• BGH: Modernisierungsankündigung und Betriebskosten

    Moder­ni­sie­rungs­an­kün­di­gung und Betriebs­kos­ten ein BGH-Beschluss mit Signal­wir­kung, der Ver­mie­ter und Mie­ter glei­cher­ma­ßen betrifft. Die Ent­schei­dung zeigt, wie streng die for­mel­len Anfor­de­run­gen an Moder­ni­sie­rungs­an­kün­di­gun­gen sind und wel­che Fol­gen dro­hen, wenn Infor­ma­tio­nen zu künf­ti­gen Betriebs­kos­ten feh­len. Der Beschluss rele­vant für alle, die Moder­ni­sie­run­gen pla­nen oder dul­den müssen.

    Der fol­gen­de Bei­trag ord­net den Beschluss ein, erklärt die Hin­ter­grün­de und zeigt auf, wel­che prak­ti­schen Leh­ren sich dar­aus für die Zukunft zie­hen lassen.

    Die Klä­ger waren seit vie­len Jah­ren Mie­ter einer Woh­nung in einem Mehr­par­tei­en­haus. Die Ver­mie­te­rin plan­te umfas­sen­de ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­run­gen. Ziel war ein ener­ge­ti­scher Stan­dard nach KfW-Vor­ga­ben. Die Maß­nah­men betra­fen ein Gebäu­de aus den 1970er-Jahren.

    Im März 2023 kün­dig­te die Ver­mie­te­rin die Maß­nah­men schrift­lich an. Sie nann­te Art und Umfang der Arbei­ten. Sie bezif­fer­te eine künf­ti­ge Miet­erhö­hung. Außer­dem stell­te sie Ein­spa­run­gen bei Ener­gie­kos­ten in Aus­sicht. Kon­kre­te Zah­len zu den künf­ti­gen Betriebs­kos­ten fehl­ten jedoch.

    Die Mie­ter ver­wei­ger­ten ihre Zustim­mung. Sie hiel­ten die Ankün­di­gung für unzu­rei­chend. Es folg­te ein Rechts­streit über die Duldungspflicht.

    Das Amts­ge­richt gab den Mie­tern recht. Das Land­ge­richt ent­schied spä­ter zuguns­ten der Ver­mie­te­rin. Im Revi­si­ons­ver­fah­ren erklär­ten die Par­tei­en den Rechts­streit für erle­digt, weil das Miet­ver­hält­nis been­det wur­de. Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied den­noch über die Kos­ten und nahm dabei eine recht­li­che Bewer­tung vor.

    Hintergründe – Modernisierungsankündigung und Betriebskosten

    Das Miet­recht erlaubt Moder­ni­sie­run­gen. Ver­mie­ter dür­fen Gebäu­de ver­bes­sern. Ener­ge­ti­sche Maß­nah­men sind sogar poli­tisch gewollt. Den­noch schützt das Gesetz die Mie­ter vor Überraschungen.

    Zen­tral ist § 555c BGB. Die­se Vor­schrift regelt die Moder­ni­sie­rungs­an­kün­di­gung. Sie ist Vor­aus­set­zung für die spä­te­re Dul­dungs­pflicht nach § 555d BGB.

    Die Ankün­di­gung muss recht­zei­tig erfol­gen. Sie muss ver­ständ­lich sein. Sie muss bestimm­te Min­dest­an­ga­ben ent­hal­ten. Dazu gehören:

    • Art der Maßnahme

    • vor­aus­sicht­li­cher Umfang

    • Beginn und Dauer

    • zu erwar­ten­de Mieterhöhung

    • vor­aus­sicht­li­che künf­ti­ge Betriebskosten

    Gera­de der letz­te Punkt wird häu­fig unter­schätzt. Betriebs­kos­ten betref­fen den All­tag der Mie­ter. Sie beein­flus­sen die Gesamt­be­las­tung oft stär­ker als die Mie­te selbst.

    Der Gesetz­ge­ber ver­langt daher eine Pro­gno­se. Die­se muss nach­voll­zieh­bar sein. Sie muss dem Mie­ter eine Abwä­gung ermöglichen.

    Worüber wurde gestritten?

    Der Streit dreh­te sich um die Fra­ge, ob die Moder­ni­sie­rungs­an­kün­di­gung ord­nungs­ge­mäß war. Kon­kret ging es um zwei Punkte.

    1. Waren Art und Umfang der ener­ge­ti­schen Maß­nah­men aus­rei­chend beschrieben?
    2. Hat­te die Ver­mie­te­rin die Mie­ter kor­rekt über die künf­ti­gen Betriebs­kos­ten informiert?

    Das Amts­ge­richt ver­nein­te bei­des. Es sah zwei selbst­stän­dig tra­gen­de Män­gel. Die Beru­fung der Ver­mie­te­rin griff jedoch nur einen die­ser Punk­te an. Sie argu­men­tier­te allein zur Beschrei­bung der Maß­nah­men. Die feh­len­den Anga­ben zu den Betriebs­kos­ten ließ sie außer Acht. Genau hier setz­te der Bun­des­ge­richts­hof an.

    Entscheidung des BGH – Modernisierungsankündigung und Betriebskosten im Kostenbeschluss

    Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied nicht in der Sache, son­dern über die Kos­ten nach § 91a ZPO. Den­noch nahm er eine recht­li­che Bewer­tung vor.

    Er stell­te klar: Die Ver­mie­te­rin wäre im Revi­si­ons­ver­fah­ren vor­aus­sicht­lich unter­le­gen. Die Beru­fung hät­te als unzu­läs­sig ver­wor­fen wer­den müssen.

    Grund war eine unzu­rei­chen­de Beru­fungs­be­grün­dung. Die­se hat­te sich nicht mit allen tra­gen­den Grün­den des amts­ge­richt­li­chen Urteils aus­ein­an­der­ge­setzt. Ins­be­son­de­re fehl­te jede Aus­ein­an­der­set­zung mit den Betriebskostenangaben.

    Der BGH leg­te des­halb der Ver­mie­te­rin die Kos­ten der Rechts­mit­tel­ver­fah­ren auf

    Begründung des Urteils – Warum Betriebskosten in der Modernisierungsankündigung entscheidend sind

    Die Begrün­dung des Bun­des­ge­richts­hofs ist für die Pra­xis beson­ders lehrreich.

    1. Ordnungsgemäße Ankündigung als Voraussetzung

    Ohne ord­nungs­ge­mä­ße Ankün­di­gung besteht kei­ne Dul­dungs­pflicht. Das gilt unab­hän­gig von der Sinn­haf­tig­keit der Maß­nah­me. For­mel­le Män­gel sind entscheidend.

    2. Betriebskosten sind Pflichtangaben

    § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB ver­langt Anga­ben zu den künf­ti­gen Betriebs­kos­ten. Das betrifft Hei­zung, Warm­was­ser und wei­te­re umla­ge­fä­hi­ge Kos­ten. All­ge­mei­ne Hin­wei­se genü­gen nicht. Pau­scha­le Aus­sa­gen über Ein­spa­run­gen rei­chen nicht aus. Der Mie­ter benö­tigt Zah­len oder zumin­dest belast­ba­re Schätzungen.

    3. Selbstständig tragende Gründe sind vollständig anzugreifen

    Pro­zes­su­al ist der Beschluss eben­falls bedeut­sam. Greift ein Gericht eine Kla­ge­ab­wei­sung auf meh­re­re Grün­de, müs­sen alle ange­grif­fen wer­den. Unter­bleibt dies, ist das Rechts­mit­tel unzu­läs­sig. Das gilt auch im Mietrecht.

    4. Kostenentscheidung mit materieller Wirkung

    Auch wenn der Rechts­streit erle­digt ist, prüft das Gericht den mut­maß­li­chen Aus­gang. Die­se Prü­fung hat Signal­wir­kung für ver­gleich­ba­re Fälle.

    Bedeutung für die Zukunft – Modernisierungsankündigung und Betriebskosten in der Praxis

    Der Beschluss hat erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Praxis

    Für Vermieter

    Ver­mie­ter müs­sen Moder­ni­sie­rungs­an­kün­di­gun­gen sorg­fäl­tig vor­be­rei­ten. Ins­be­son­de­re Betriebs­kos­ten­pro­gno­sen sind zwingend.

    Emp­feh­lens­wert sind:

    • kon­kre­te Zahlen

    • nach­voll­zieh­ba­re Berechnungen

    • trans­pa­ren­te Erläuterungen

    Unvoll­stän­di­ge Ankün­di­gun­gen ver­zö­gern Pro­jek­te. Sie füh­ren zu Rechts­strei­tig­kei­ten. Sie erhö­hen Kosten.

    Für Mieter

    Mie­ter soll­ten Ankün­di­gun­gen genau prü­fen. Feh­len­de Anga­ben sind kein blo­ßer For­mal­feh­ler. Sie kön­nen die Dul­dungs­pflicht aus­schlie­ßen. Der Beschluss stärkt die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on der Mie­ter erheblich.

    Für Hausverwalter

    Haus­ver­wal­ter ste­hen zwi­schen den Fron­ten. Sie soll­ten Ver­mie­ter früh­zei­tig auf Risi­ken hin­wei­sen. Stan­dard­tex­te rei­chen oft nicht aus.

    Der Bun­des­ge­richts­hof macht deut­lich: Moder­ni­sie­rungs­an­kün­di­gung und Betriebs­kos­ten sind untrenn­bar ver­bun­den. Wer moder­ni­sie­ren will, muss trans­pa­rent infor­mie­ren. Wer Betriebs­kos­ten ver­schweigt oder ver­harm­lost, ris­kiert den gesam­ten Anspruch auf Dul­dung. Der Beschluss stärkt die Rech­te der Mie­ter. Zugleich schafft er Klar­heit für Ver­mie­ter. Sorg­falt ist kein Luxus, son­dern Vor­aus­set­zung für erfolg­rei­che Modernisierung.

     

    (BGH-Beschluss v. 18.11.2025, Az. VIII ZR 174/25)

     

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